Hilfsnavigation
Volltextsuche

Ankündigung der Unteren Jagdbehörde:  Am 23. und 24. Mai 2024 ist die Untere Jagdbehörde nicht erreichbar, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen.

Termine in der Zulassungsstelle, der Fahrerlaubnisbehörde und der Ausländerbehörde können Sie hier buchen:  Onlinetermine Zulassungsstelle / Führerscheinstelle / Ausländerbehörde

Die Kfz-Zulassungsstelle in Plön und die Außenstelle der Kfz-Zulassungsstelle in Schwentinental sind ausschließlich für Kunden mit Termin geöffnet.
Ausnahme: Seit Dienstag, dem 16.01.2024 bietet die Kfz-Zulassungsbehörde ausschließlich am Standort in Plön - neben digital buchbaren Terminen - zusätzlich jeweils dienstags, in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine offene Sprechstunde an, in der wieder die Möglichkeit besteht, sich eine Wartenummer zu ziehen.

ACHTUNG:

Aufgrund eines Personalmangels ist die Ausländerbehörde des Kreises Plön nur eingeschränkt erreichbar. Falls Sie Terminwünsche haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Onlinebuchung. Für alle anderen Anliegen stellen Sie bitte schriftlich oder per E-Mail (auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de oder falls zutreffend ukraine@kreis-ploen.de) eine Anfrage. Des Weiteren ist leider mit längeren Bearbeitungszeiten Ihrer Anfragen und Anträge zu rechnen.

  • Adeliges Kloster Preetz © Adeliges Kloster Preetz
  • Turmhügelburg Nienthal © Gesellschaft der Freunde der mittelalterlichen Burg
  • Gut Panker mit dem Hofsee © h.dietrich habbe
  • Schloss Plön © Kreis Plön
Externer Link: Plön Mobil

Externer Link: Willkommensportal 2023

Informationen zum Coronavirus

Informationen zur Geflügelpest

Unser Kreis Plön
Seiteninhalt

Ökokonto - Einzelheiten zum Verfahren

Hier erfahren Sie Grundsätzliches zum Ökokonto.

Rechte und Pflichten des Trägers der Ökokontomaßnahme

Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist. Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der ÖkokontoVO vor der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.

Verfahren zur Aufnahme in ein Ökokonto

Jede juristische oder natürliche Person kann vor Durchführung einer Maßnahme einen Antrag zur Aufnahme  in ein Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen. Der Antrag ist in Text und Karte zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen.

Die Maßnahme muss

Einbuchung in das Ökokonto, Zuschläge

Die untere Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den so genannten Anrechnungsfaktor für die Einbuchung gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO fest (die Größenordnung des Anrechnungsfaktors hängt davon ab, in welcher Höhe im Einzelfall in naturschutzfachlicher Hinsicht ein tatsächliches Aufwertungspotential der jeweiligen Ausgangsfläche vorhanden ist).
Anschließend ermittelt die untere Naturschutzbehörde den sogenannten Basiswert der Ökokontomaßnahme (Basiswert = Flächengröße x Anrechnungsfaktor) gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO. Der Wert der Ökokonto-Maßnahme wird in Ökopunkten ausgedrückt, 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².
Die Bewertung zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = Ökopunkte

Zuschläge

Folgende Zuschläge auf den Basiswert des Ökokontos sind gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO möglich:

Anlage 1 der ÖkokontoV SH 2017 - Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme

Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme sind:

Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die untere Naturschutzbehörde gemäß Anlage 1 der ÖkokontoVO.
Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht. Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 der ÖkokontoVO wie der Eingriff liegen.

Seitenanfang