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Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest rückt näher - Biosicherheitsmaßnahmen

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Schweine und Wildschweine, die Bekämpfung erfolgt nach den Maßgaben des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (VO (EU) 2016/429) einschließlich seiner Delegierten- und Durchführungsverordnungen sowie der nationalen Schweinepest-Verordnung. Sie führt bei Wild- und Hausschweinen nach kurzer Zeit zum Tod. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeiten und bislang keine Impfstoffe.

Für andere Tiere und den Menschen ist das Virus ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch oder Wurst infizierter Tiere ist unbedenklich, weggeworfene Speisereste stellen jedoch bei unsachgemäßer Entsorgung eine Ansteckungsquelle für Wildschweine dar. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Hausschweine ist gesetzlich verboten.

Mögliche Einschleppungsursachen sind viruskontaminierte Lebensmittel aus den betroffenen Ländern, eine Verschleppung über Tiertransporte oder ein Eintrag in die Wildschweinpopulation. Auch ist die Einschleppung durch Jagdtourismus oder über Jagdtrophäen möglich.

Bürgerinnen und Bürger - totes Wildschwein gefunden

Die Untersuchung tot aufgefundener Stücke Schwarzwild (Wildschweine) ist die wichtigste Maßnahme zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest. Tot aufgefundene Wildschweine können daher grundsätzlich von jeder Person, das heißt von Jägern, aber auch Landwirten oder Spaziergängern gemeldet werden. Eine Bergung des Wildschweines sollte nur durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgen.

Bürger*innen, die ein totes Wildschwein finden, sollten dieses dem Jagdausübungsberechtigten melden. Auch wenn der Kadaver nicht mehr frisch ist, ist auch bei bereits stark verwesten oder skelettierten Kadavern eine Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest häufig noch möglich. Auch Kadaver von verunfallten Wildschweinen (Falltiere) sollten unbedingt gemeldet werden. Falls der Jagdausübungsberechtigte nicht direkt erreicht wird, können Sie den Fund auch über die Jagdbehörde Plön melden.

Telefonische Erreichbarkeit der Jagdbehörde Plön:
Telefonnummer 04522-743-254 oder -430

E-Mail Kontaktdaten Jagdbehörde Plön:
Dirk.Lamp@kreis-ploen.de ; Thore.Lafrenz@kreis-ploen.de

Die Fundstelle muss wiederauffindbar sein. Hierzu sollten möglichst genaue Angaben zum Fundort gemacht werden. Der Fundort kann mit Flatterband oder ähnlichem markiert werden und das Tier kann am Fundort fotografiert werden. Weiterhin sind Angaben zum ungefähren Gewicht des Tieres und zum ungefähren Verwesungszustand des Tierkörpers hilfreich. Falls mehr als ein Tier aufgefunden wird, ist ein diesbezüglicher Hinweis besonders wichtig.

Das tote Wildschwein sollte wegen der Übertragbarkeit des Erregers möglichst nicht berührt werden. Auch Hunde und Katzen sind vom Kadaver fern zu halten. Bis zur Bergung kann der Kadaver auch mit einer Plane geschützt werden.

Für spezielle Rückfragen ist die Veterinäraufsicht des Kreises Plön zu erreichen unter der Telefonnummer 04522 743 270 sowie per E-Mail an vetabt@kreis-ploen.de.

Schweinehalter / schweinehaltende Betriebe

Schweinehaltende Betriebe werden aufgerufen, sich streng an die Hygienevorschriften zu halten, die in der Schweinehaltungshygieneverordnung verankert sind. Diese Hygienevorschriften gelten für alle Schweinehaltungen, in denen Schweine zur Zucht oder zur Mast gehalten werden. Eine ordnungsgemäße Einfriedung der Schweinehaltungen ist hier eine der wichtigsten Maßnahmen. Für Freilandhaltungen gilt gemäß der Schweinehygienehaltungsverordnung, dass die Tiere doppelt und wildsicher eingezäunt sein müssen. Die Schweine dürfen nicht in Kontakt zu anderen Schweinen oder Wildschweinen kommen. Es müssen unter anderem Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk und Fahrzeugen vorgehalten werden. Futter und Einstreu muss geschützt vor Wildtieren gelagert werden.

Meldepflicht der Schweinehaltung

Alle Schweinehalter   - auch Hobby- und Schweinekleinsthalter -   sind verpflichtet, ihre Tiere beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Daher werden alle Schweinehalter, die bisher ihren Tierbestand noch nicht beim Veterinäramt gemeldet haben, aufgefordert dies dringend nachzuholen.

Jägerinnen und Jäger

Die Jägerinnen und Jäger spielen eine zentrale Rolle bei der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Biosicherheitsmaßnahmen sind daher auch im Rahmen der Gesellschaftsjagden einzuhalten, um einen Seucheneintrag zu verhindern. Schwarzwild aus von ASP betroffenen Bundesländern sollte nicht ohne vorherige Untersuchung einer Probe auf ASP und Trichinen vor Ort nach Schleswig-Holstein verbracht werden.

Zerwirkreste und Schwarten sollten unbedingt in von ASP betroffenen Bundesländern verbleiben. Sie dürfen wie alle revierfremden Reste auf keinen Fall in Revieren in Schleswig-Holstein ausgebracht werden. Die im Revier getragene Kleidung sollte spätestens nach der Rückkehr und unbedingt vor dem erneuten Tragen gewaschen und Schuhe sowie Gerätschaften gründlich gereinigt werden.

Aufbrüche, Schwarten und Zerwirkreste von im Kreis Plön erlegtem Schwarzwild und Fallwild sollten auf den Sammelplätzen im Kreis Plön entsorgt werden. Hierbei müssen die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Seit 2018 wurden Sammelplätze in Plön, Lütjenburg und auf dem Gut Lehmkuhlen eingerichtet, an denen aufgefundene Schwarzwildkadaver kostenfrei von den Jägern abgegeben werden können, um sie sicher zu entsorgen.

Zudem sollte für das in Schleswig-Holstein etablierte Schwarzwild-Monitoring von erlegtem Schwarzwild (10%-15%; aktives Monitoring) und insbesondere von jedem Stück Fallwild (100%; passives Monitoring) eine Probe zur Untersuchung auf ASP (EDTA-Blut) entnommen werden. Zudem besteht bei Hausschweinen die gesetzliche Verpflichtung, bei vermehrten Todesfällen oder fieberhaften Erkrankungen die ASP als Ursache auszuschließen.

Das Verbringen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schwarzwild aus den betroffenen Gebieten (ASP-Sperrzonen) ist gesetzlich verboten.

Maßnahmen im Fall des Ausbruchs

Im ASP-Seuchenfall bei Hausschweinen werden um den Ausbruchsbetrieb Restriktionsgebiete „Sperrzone III“ eingerichtet. Diese umfassen eine Schutzzone (Sperrbezirk) mit einem Mindestradius von 3 km um die betroffene Tierhaltung sowie eine Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) mit einem Mindestradius von 10 km. In diesen Restriktionsgebieten gelten dann strenge Beschränkungen wie Verbringungsverbote von Schweinen und Wildschweinen, Schweine- und Wildschweinefleisch und von Erzeugnissen daraus sowie Beschränkungen von bestimmten jagdlichen Maßnahmen.

Beim ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand ist es zudem erforderlich, den betroffenen Schweinebestand schnell und tierschutzgerecht zu töten, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Hierfür wurde ein Vorsorgevertrag mit einem Dienstleister geschlossen, um diese Aufgaben umfassend vorzubereiten und im Ausbruchsfall tierschutzgerecht zu bewältigen.

Bei einem ASP-Nachweis bei Wildschweinen werden mehrere Restriktionszonen festgelegt. Um die Fundstelle des ASP-infizierten Wildschweins wird eine „Sperrzone II“ (gefährdetes Gebiet) und hierherum wird eine „Sperrzone I“ (Pufferzone) festgelegt. Für strengere Maßnahmen innerhalb der „Sperrzone II“ (des gefährdeten Gebietes) wird ein „Kerngebiet“ (infizierte Zone) festgelegt. In allen Restriktionszonen werden dann Beschränkungen wie Verbringungsverbote von Schweinen und Wildschweinen, Schweine- und Wildschweinefleisch und von Erzeugnissen daraus sowie bestimmte jagdliche Maßnahmen gelten.

Das Land Schleswig-Holstein würde eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der strenge Biosicherheitsmaßnahmen auch für Hobby- bzw. Kleinsthaltungen von Schweinen angeordnet werden können. Denn auch ein Ausbruch in diesen kleinen Tierhaltungen hätte schwerwiegende Folgen. So müssten unter anderem beim Auftreten der ASP auch solche Haltungen ihre Schweine aufstallen. Futter und Einstreu müssen dann so gelagert werden, dass es vor Wildschweinen sicher geschützt ist. Auch Vorschriften für Schutzkleidung und Reinigung und Desinfektion sind für den Seuchenfall geplant.

Maßnahmenpaket zur Förderung der Schwarzwildbejagung und ASP-Früherkennung

Schleswig-Holstein beschäftigt sich seit mehreren Jahren intensiv mit der Prävention und Vorbereitung von Schutzmaßnahmen, um einen Eintrag bzw. die Weiterverbreitung der ASP zu verhindern. Ein 2018 erstmals beschlossenes gemeinsames Maßnahmenpaket von Land sowie Kreisen und kreisfreien Städte zur Förderung der Schwarzwildbejagung und Früherkennung der ASP wurde 2020 um weitere zwei Jahre verlängert.

Für die Beprobung und Entsorgung dieses Fallwilds können Jäger eine Aufwandentschädigung von 50 Euro erhalten. Das vermehrte Auftreten von Fallwild oder auffälligen Stücken sollte dabei unbedingt umgehend dem zuständigen Veterinäramt mitgeteilt werden. Im Falle eines Eintrages der Seuche kommt es zu einer Errichtung eines Kerngebietes um den Fundort eines positiv getesteten Wildschweins sowie die Einzäunung des Gebietes. Dieser Zaun wird von den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten eingerichtet und überwacht. Hierdurch soll eine Ausbreitung der Erkrankung im Falle eines Eintrags verhindert werden. Die Kosten hierfür werden durch das Land übernommen. In mehreren Kreisen wurden zudem Hunde speziell für die Suche nach Wildschweinkadavern im Seuchenfall ausgebildet.

Tierseuchenübungen

Um für den Krisenfall geübt zu sein, werden seit Jahren vom Landwirtschaftsministerium umfangreiche Tierseuchenübungen geplant und jährlich durchgeführt. Alle Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein nehmen an den Tierseuchenübungen teil.

Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest verlangen einen starken Schulterschluss von allen Beteiligten: Bund, Länder sowie Kreise und kreisfreie Städte, den Verbänden, den Tierhaltern und Jägern, aber auch den unterstützenden Ortskräften wie Polizei, Feuerwehr, THW und anderen.

Die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist kein Sprint, sondern ein Marathon.

Weitere Informationen:

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