Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden
Volltext
Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:
- die Errichtung
- die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- die vollständige oder teilweise Stilllegung
Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.
Ansprechpunkt
An die Kreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Erforderliche Unterlagen
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Voraussetzungen
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
Frist
- 4 Woche(n)
- Wenn Sie eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage errichten, in Betrieb nehmen, erneut in Betrieb nehmen oder erwerben wollen, müssen Sie dies 4 Wochen vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Wenn Sie nicht 4 Wochen im Voraus von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt wissen, müssen Sie diesen unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
- 3 Tag(e)
- Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.