Genehmigung von Neuanpflanzung für Weinreben beantragen
Volltext
Den Antrag können Sie jährlich ab dem 01. Januar und bis Ende Februar bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen.
In Deutschland ist die Fläche für Neuanpflanzungen im Weinbau begrenzt. Sie wird jedes Jahr in mehreren Schritten verteilt:
Zunächst erhält jedes Bundesland einen Anteil. Wenn mehr Fläche beantragt wird, als verfügbar ist, wird sie anteilig unter allen dortigen Antragstellerinnen und Antragstellern aufgeteilt.
Ist das in Deutschland verfügbare Kontingent nach diesem Schritt nicht ausgeschöpft, wird die übrige Fläche bundesweit vergeben. Dabei werden zuerst Anträge für neue Rebflächen in Steillagen mit mehr als 30 Prozent Hangneigung berücksichtigt. Reicht die Fläche nicht für alle dieser Anträge aus, wird sie anteilig aufgeteilt. Sollte danach noch Fläche verfügbar sein, wird diese auf Flächen mit einer Hangneigung über 15 Prozent verteilt und im letzten Schritt auf Flurstücke mit geringerer Hangneigung und in Flachlagen.
Die Bundesländer können für geschützte Ursprungsgebiete (g.U.) und Gebiete mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) zusätzliche Obergrenzen festlegen. Diese führen gegebenenfalls dazu, dass dort nur kleinere Flächen genehmigt werden, auch wenn bundesweit noch Kontingent vorhanden ist.
Falls die BLE weniger als die Hälfte Ihrer beantragten Fläche genehmigt, können Sie die Genehmigung ablehnen.
Vor Ihrem Antrag müssen Sie prüfen, ob Ihre Fläche für den Weinbau genutzt werden darf. Einschränkungen können sich insbesondere aus dem Natur- und Landschaftsschutz ergeben. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen Landesbehörde.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung können Sie jährlich zwischen dem 01.01. und dem 28.02. beziehungsweise 29.02. online oder per Post oder Fax beantragen:
Wenn Sie die Genehmigung online beantragen möchten:
- Rufen Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für die Schritt durch die nötigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch.
- Senden Sie den Antrag ab.
- Die BLE prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid.
Wenn Sie die Genehmigung per Post oder Fax beantragen möchten:
- Laden Sie den Antrag auf der Internetseite der BLE herunter.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie ihn per Post oder Fax an die BLE.
- Die BLE prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid.
Voraussetzungen
- Sie möchten die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen, die Sie nachweislich für Weinbau nutzen dürfen.
-
Die Fläche ist
- Ihr Eigentum oder von Ihnen gepachtet und
- bislang unbepflanzt oder nur mit Reben für Hauswein oder Versuchszwecke bestockt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
-
Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen:
- Kopie des Grundbuchauszugs oder
- Kopie des Kauf- beziehungsweise Pachtvertrags oder
- Kopie eines aktuellen Auszugs aus der Weinbaukartei oder
- Vollmachtserklärung
-
gegebenenfalls Nachweis der Hangneigung:
- Auszug aus dem Landwirtschaftlichem Informationssystem oder
- Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde oder
- Bescheinigung einer oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
- 2 Monat(e)
- Antragstellung jährlich von 01.01. bis 28.02. beziehungsweise 29.02.
- 3 Jahr(e)
- Genehmigte neue Rebflächen müssen Sie innerhalb von 3 Jahren bepflanzen.
Bearbeitungsdauer
- 5 — 7 Monat(e)
- Die Genehmigungsbescheide werden spätestens zum 31.07. desselben Jahres versendet.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 63 Absatz 1 EU-Verordnung über gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013)
- Artikel 1 (a) Delegierte EU-Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzen (Nr. 2018/273 vom 11. Dezember 2017)
- Artikel 2 Absatz 1 EU-Durchführungsverordnung zum Genehmigungssystem für Rebpflanzen (Nr. 2018/274 vom 11. Dezember 2017)
- § 7c Absatz 1 Weingesetz (WeinG)
- § 3 Weinverordnung (WeinV)
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Urheber
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht