Erlaubnis für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer beantragen

Volltext

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.

Ansprechpunkt

Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal „ Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein “ .

Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann die Vorlage der unteren Wasserbehörde des Kreises Plön verwendet werden. 

Für Errichtung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein das Merkblatt - Kleinkläranlagen in Schleswig Holstein - .

Kleinkläranlagen sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten. Wartung und Untersuchung von Kleinkläranlagen muss durch einen Fachkundigen bzw. eine Fachfirma erfolgen. In der beigefügten Liste von Wartungsfirmen finden Sie eine Auswahl anerkannter, zertifizierter  Fachfirmen, die u.a. im Kreis Plön tätig sind.

Für Fragen zu Kleinkläranlagen in Ihrer Gemeinde finden Sie hier die Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeitenden der unteren Wasserbehörde des Kreises Plön.