
Informationen zur Geflügelpest
Geflügelpest: Aufhebung der Überwachungszone im Kreis Plön
Ab dem 27.03.2023 keine weitergehenden Schutzmaßnahmen mehr erforderlich
In einer Geflügelhaltung im Kreis Ostholstein in Wangels wurde am 21.02.2023 der Ausbruch der Geflügelpest (HPAI, hochpathogene Aviäre Influenza) amtlich festgestellt. Um den Ausbruchsbestand wurde eine Sperrzone eingerichtet, die aus einer inneren Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 Kilometern und einer äußeren Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 Kilometern bestand. Die Schutz- und Überwachungszone erstreckte sich neben dem Kreis Ostholstein auch auf Teile des Kreises Plön.
Nachdem mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2023 bereits die Maßnahmen der Schutzzone aufgehoben wurde, werden jetzt auch die Maßnahmen der Überwachungszone aufgehoben, die Geflügelpest gilt daher in dem Bereich der Gemeinden Blekendorf, Hohwacht, Högsdorf, Kletkamp und der Gemeindeteilgebiete von Lütjenburg, Behrensdorf, Panker, Klamp, Helmstorf, Dannau und Kirchnüchel als erloschen.
Weiterhin gilt, dass jeder Verdacht auf Erkrankung durch Geflügelpest sofort der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon 04522-743-270, E-Mail: vetabt@kreis-ploen.de, zu melden ist.
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vom 23. November 2021 ist weiterhin von allen Geflügelhaltern zu beachten.
Geflügelpest-Allgemeinverfügung Kreis Plön vom 23.03.2023
Geflügelpest-Allgemeinverfügung Kreis Plön vom 17.03.2023
Link zu einer interaktiven Karte der Überwachungszone im Kreis Plön
Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Erneute Nachweise in Geflügelhaltungen. Das Landwirtschaftsministerium ruft zur Einhaltung der Biosicherheit auf.
Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2020 von einem anhaltenden Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln betroffen, das sich erstmals auch über den Sommer 2022 fortgesetzt hat. Nach einem Rückgang im Frühjahr 2022 wurde seit Juni HPAI-Virus in vielen Proben von Wildvögeln bestätigt. Zusätzlich wurde Geflügelpestvirus auch in einigen Hausgeflügelbeständen in Schleswig-Holstein nachgewiesen. Seit September und damit relativ früh im Jahresverlauf nehmen die Geflügelpestfälle in Hausgeflügelbeständen in Schleswig-Holstein wieder zu. Bei solchen Ausbrüchen ist die tierschutzgerechte Tötung sämtlichen Geflügels des Bestandes und die fachgerechte Entsorgung der verendeten und getöteten Tiere erforderlich. Um die betroffene Geflügelhaltung wird eine Sperrzone (3-km-Schutzzone und 10-km-Überwachungszone) eingerichtet, in der rechtlich vorgegebene Regelungen wie ein Aufstallungsgebot für alle Geflügelhaltungen für mehrere Wochen gelten. Bei den aktuellen Ausbrüchen wurde in allen Fällen durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Auch aus Niedersachsen sowie mehreren europäischen Staaten wurden zahlreiche Geflügelpestausbrüche bei Hausgeflügel gemeldet.
Vor dem Hintergrund der aktuellen angespannten Geflügelpestlage und des einsetzenden Vogelzugs appelliert das Landwirtschaftsministerium (MLLEV) noch einmal dringend an alle Halterinnen und Halter zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23.11.2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, die Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.
Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.
Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Krankheitsverläufen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreitet können.
Seit Oktober 2020 vergangenen Jahres war der Geflügelpest-Erreger bei zahlreichen, verendeten Wildvögeln in ganz Schleswig-Holsteinnachgewiesen worden. Um eine Verbreitung des Virus und einen Eintrag in private Haltungen und gewerbliche Betriebe zu verhindern, galten deshalb strenge Biosicherheitsmaßnahmen, sämtliche Geflügel-Ausstellungen waren verboten und die Tiere mussten in geschlossenen Ställen gehalten werden.
Das Landwirtschaftsministerium hat Hinweise zur praktikablen Umsetzung von vorbeugenden Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen in Geflügelhaltungen in einer Handreichung für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest
Bürger*innen, die einen toten Greifvogel, eine Ente, Gans oder einen anderen verendeten Wasservogel finden, sollte diesen bei den örtlichen Ordnungsbehörden melden. Einzelne tote Vögel anderer Arten (zum Beispiel Singvögel und Tauben) und offensichtlich verunglückte Vögel (am Straßenrand; unter Hochspannungsleitungen oder ähnlichem) müssen nicht gemeldet werden. Bereits stark verweste oder skelettierte Vögel sind nicht mehr untersuchungsfähig und sollten direkt entsorgt werden. Für spezielle Rückfragen ist die Veterinäraufsicht zu erreichen unter 04522 / 743-270 sowie per E-Mail an vetabt@kreis-ploen.de.
Weitere Informationen:

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Amt für Sicherheit und Ordnung und Veterinärwesen
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Telefon: +49 4522 743 270
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