Kommunalaufsicht
Leistungsbeschreibung
Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden/Städte/Ämter/Kreise/Zweckverbände die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden/Städte/Ämter/Kreise/Zweckverbände vor allem beraten und unterstützen.
Nach den in der Gemeindeordnung (§§ 120 ff.) verankerten Rechtsvorschriften billigt der Gesetzgeber der Kommunalaufsicht neben beratenden und unterstützenden Tätigkeiten die Durchführung konkret genannter Maßnahmen zu, die allesamt das Innenverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und zu beaufsichtigender Körperschaft beinhalten. Aus den dieser Gesetzessystematik zu Grunde liegenden Rechtsnormen kann jedoch die Bürgerin/der Bürger nicht das Recht auf Durchsetzung ihrer/seiner subjektiven Rechte gegen die Gemeinde ableiten, da hierfür ausschließlich der Rechtsweg eröffnet ist.
Nach den in der Gemeindeordnung (§§ 120 ff.) verankerten Rechtsvorschriften billigt der Gesetzgeber der Kommunalaufsicht neben beratenden und unterstützenden Tätigkeiten die Durchführung konkret genannter Maßnahmen zu, die allesamt das Innenverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und zu beaufsichtigender Körperschaft beinhalten. Aus den dieser Gesetzessystematik zu Grunde liegenden Rechtsnormen kann jedoch die Bürgerin/der Bürger nicht das Recht auf Durchsetzung ihrer/seiner subjektiven Rechte gegen die Gemeinde ableiten, da hierfür ausschließlich der Rechtsweg eröffnet ist.
An wen muss ich mich wenden?
An die Landrätinnen beziehungsweise Landräte oder das Innenministerium
Rechtsgrundlage
§§ 120 ff. Gemeindeordnung
§ 60 Kreisordnung
§ 19 Amtsordnung
§ 20 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit