Stiftungsaufsicht
Leistungsbeschreibung
Die Stiftungsaufsicht übt die Rechtsaufsicht aus, d. h. sie hat zu überwachen, dass von den für eine Stiftung bürgerlichen Rechts handelnden Personen die Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden. Darüber hinaus übernimmt sie eine Beratungsfunktion für die Stiftungen.
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftungsaufsicht über die im Kreis Plön ansässigen rechtsfähigen Stiftungen des Bürgerlichen Rechts des Kreises Plön ist der Landrat. Die Zuständigkeit erstreckt sich aufgrund der Kooperationsvereinbarung ebenso auf die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Kreise Ostholstein und Segeberg, der Stadt Neumünster und der Landeshauptstadt Kiel.
An wen muss ich mich wenden?
Kreise und kreisfreie Städte
Herr Hopp, Tel.: 04522/743-433
Frau Hagedorn, Tel.: 04522/743-384
Frau Beer, Tel.: 04522/743-153
Frau Wendt, Tel.: 04522/743-466
Welche Unterlagen werden benötigt?
Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Stiftungsaufsicht einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit
1. einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder
2. einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
· Die Leistungen der Stiftungsaufsicht sind für gemeinnützige, rechtsfähige Stiftungen gebührenfrei.
· Die Gebühren für nicht gemeinnützige, rechtsfähige Stiftungen können bei der Stiftungsaufsicht erfragt werden.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein