Zelt-, Camping- und Golfplatzaufsicht

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Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen sowie von Golfplätzen unterliegt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 67 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).


Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 59 Abs. 1 LBO bei der

·        Errichtung
·        Änderung
·        Nutzungsänderung,
·        Beseitigung,
·        Nutzung und
·        Instandhaltung

von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat zudem als Zelt- und Campingplatzaufsicht die Einhaltung der gemäß § 83 LBO erlassenen Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze zu überwachen. Sie hat auch hier die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


An wen muss ich mich wenden?

Frauke Sczepanski

Hamburger Str. 17–18
24306 Plön


Welche Unterlagen werden benötigt?


Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend § 19 der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze bzw. entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.


Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 11 und 12 der Baugebührenverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BauGebVO).


Welche Fristen muss ich beachten?


Die Baugenehmigung (Zelt-, Camping- oder Golfplatzgenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.


Rechtsgrundlage

·          §§ 64, 67, 73 – 75, 83 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
·          Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze
·          Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)