Vorbeugender Brandschutz (Brandverhütungsschauen)

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Leistungsbeschreibung

Die Kreise und kreisfreien Städte haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr Brandverhütungsschauen durchzuführen. Sie wird in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und den Brandschutzingenieuren und in den kreisfreien Städten von den Berufsfeuerwehren in baulichen Anlagen, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder die ins Denkmalbuch eingetragen sind, durchgeführt. Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können auch Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt werden.
 
Bei Bauanträgen von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 und bei Sonderbauten nach den Vorschriften des § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung prüft die Bauaufsicht den baulichen und organisatorischen Brandschutz unter Zuhilfenahme der Brandschutzdienststellen, sofern der Bauherr diesen nicht von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz gesondert prüfen lässt.

An wen muss ich mich wenden?

Hier finden SIe die für Ihren Bereich zuständigen Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle. 

Rechtsgrundlage

·        § 162 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes
·        § 23 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein
·        Verordnung über die Brandverhütungsschau
·        § 70 der Landesbauordnung

Was sollte ich noch wissen?

Die Brandverhütungsschauen sollen in Abständen von sechs Jahren durchgeführt werden.

Die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die zuständige Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises Plön bedarf der Zustimmung der Brandschutzdienststelle. 

Von dem vorbeugenden Brandschutz zu unterscheiden ist der abwehrende Brandschutz (Feuerwehrwesen) nach den Vorschriften des Brandschutzgesetzes.