Vorbeglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland

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Leistungsbeschreibung

Für die Beglaubigung der Urkunden zur Verwendung im Ausland ist die Vorbeglaubigung durch die Standesamtsaufsichtsbehörde auf Kreisebene erforderlich. Welche Form der Beglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich ist, ist je nach Staat unterschiedlich (siehe hierzu nachstehende Informationen).

Zuständigkeit

Die Landrätin des Kreises Plön als untere Standesamtsaufsichtsbehörde für Urkunden aus dem Kreis Plön

Rechtsgrundlage


Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992;
Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 - AULBErG SH

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