Geschützte Landschaftsbestandteile im Kreis Plön

Ihr Wohnort

Zu geschützten Landschaftsbestandteilen zählen Bereiche, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Die Beseitigung des geschützen Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung, Einzelanordnung oder Satzung, mit der der Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt wird, verboten.

Im Kreis Plön sind zur Zeit 7 Landschaftsbestandteile durch eine Verordnung, Einzelanordnung bzw. Satzung geschützt.

GemeindeSchutzgegenstandVerordnung/Satzung
Schönkirchen Weiher in Schönhorst Kreisverordnung vom 20.08.1986
Schellhorn Bachschlucht in Sophienhof Kreisverordnung vom 20.08.1986
Bönebüttel Biotop am Regenwasserrückhaltebecken Satzung der Gemeinde Bönebüttel vom 24.03.1994
Mönkeberg Stangenberg und ehemalige angrenzende Kiesgrube Satzung der Gemeinde Mönkeberg vom 21.03.1996
Heikendorf Waldfläche Korügen Satzung der Gemeinde Heikendorf vom 26.06.2003
Heikendorf Heikendorfer Mühlenau Satzung der Gemeinde Heikendorf vom 14.11.2012
Schwentinental Blutbuche im OT Raisdorf-Weinbergsiedlung Einzelanordnung der Stadt Schwentinental vom 15.04.2014

Rechtsgrundlage

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 18 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

BNatSchG
LNatSchG