Geschützte Landschaftsbestandteile im Kreis Plön
Zu geschützten Landschaftsbestandteilen zählen Bereiche, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Die Beseitigung des geschützen Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung, Einzelanordnung oder Satzung, mit der der Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt wird, verboten.
Im Kreis Plön sind zur Zeit 7 Landschaftsbestandteile durch eine Verordnung, Einzelanordnung bzw. Satzung geschützt.
Gemeinde | Schutzgegenstand | Verordnung/Satzung |
---|---|---|
Schönkirchen | Weiher in Schönhorst | Kreisverordnung vom 20.08.1986 |
Schellhorn | Bachschlucht in Sophienhof | Kreisverordnung vom 20.08.1986 |
Bönebüttel | Biotop am Regenwasserrückhaltebecken | Satzung der Gemeinde Bönebüttel vom 24.03.1994 |
Mönkeberg | Stangenberg und ehemalige angrenzende Kiesgrube | Satzung der Gemeinde Mönkeberg vom 21.03.1996 |
Heikendorf | Waldfläche Korügen | Satzung der Gemeinde Heikendorf vom 26.06.2003 |
Heikendorf | Heikendorfer Mühlenau | Satzung der Gemeinde Heikendorf vom 14.11.2012 |
Schwentinental | Blutbuche im OT Raisdorf-Weinbergsiedlung | Einzelanordnung der Stadt Schwentinental vom 15.04.2014 |
Rechtsgrundlage
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 18 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)