Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
[Was ist eine Baulast?]
Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht eine freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern auf ihrem Grundstück gegenüber der Baubehörde, die sich nicht schon aus den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.
Mit der Baulast können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Bauvorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.
Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern (Grundstücksverkauf).
Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis.
Weil die Verpflichtung nur öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus ihr herleiten. Die Baulast ersetzt daher aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers nicht die zivilrechtliche Sicherung, z. B. durch entsprechende Grunddienstbarkeiten.
Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Merkblatt zur Baulasteintragung
Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Über die Baulasten wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann Online auch über den Onlinedienst gestellt werden:
Onlinesdienst Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Es fallen Gebühren gemäß Tarifstelle 8 der Baugebührenverordnung (BauGebVO) an.
Für eine Eintragung oder Löschung (§ 83 Absatz 4 LBO) wird je Baulastenblatt eine Geühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.
Für eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis (§ 83 Absatz 5 LBO) wird je Baulast und pro Flurstück eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt.