Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Ihr Wohnort

Volltext

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • Hilfe in anderen Lebenslagen.

An wen muss ich mich im Kreis Plön wenden?

Für Leistungen , die außerhalb von Einrichtungen benötigt werden, stehen Ihnen die Sozialämter im Kreis Plön als Ansprechpartner zur Verfügung.

Anschriften der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverwaltungen im Kreis Plön 

Für Leistungen, die inneralb von Einrichtungen benötigt werden finden Sie anschließend eine Liste aller Aufgaben, die von den Kolleginnen und Kollegen im Amt für Soziales wahrgenommen werden.

 

3. Abschnitt

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Verordnung zur Durchführung des § 82
  • Verordnung zur Durchführung des § 90

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise zu Einkommen,
  • Nachweise zu Belastungen.

Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.