Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld
Volltext
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben. Ein Verwarnungsgeld ist immer ein Angebot der Behörde die geringfügige Ordnungswidrigkeit unbürokratisch und ohne weitere zusätzliche Kosten abzuhandeln. Das Verwarnungsgeld muss innerhalb einer Woche von Ihnen überweisen werden, ansonsten gilt das Angebot als nicht angenommen. Es wird dann ein Bugeldbescheid erlassen, der mit zusätzlichen Kosten (Auslagen und Gebühren) verbunden ist.
Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.
Es können auch Verwarnungs- und Bußgelder für Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften erlassen werden, siehe dazu unter „Ordnungswidrigkeiten: Verwarnungs- und Bußgelder.“
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Bußgeldstelle oder Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Verwarnungs- und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über das Halten und Parken ausgesprochen werden, sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Gemeinden und Ämter, denen die Zuständigkeit durch Landesverordnung (hier: Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung, OWiZustVO) übertragen wurde, zuständig.
Sonderregelung im Kreis Plön
Im Kreis Plön regeln die Städte Plön (www.ploen.de) und Preetz (www.preetz.de) die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zum „Halten und Parken“ in eigener Zuständigkeit. Bitte wenden Sie sich bei Verstößen, die Sie in diesen Städten begangen haben, an die entsprechenden Stellen in den jeweiligen Rathäusern.
Warum sind Gebühren zu erheben?
Der Gesetzgeber hat im § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bundesweit festgelegt, dass im Bußgeldverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Hierzu kommen die Auslagen, die im Verfahren entstanden sind. Regelmäßig sind dies Portokosten für die Zustellung des Bußgeldbescheides. Zusätzlich müssen Untersuchungskosten o.ä. der Verwaltung ersetzt werden
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.