Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen
Volltext
In der Kindertagespflege können Sie Kinder von der Geburt an bis zum Alter von 14 Jahren betreuen. Allerdings sollten die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vorrangig in Kindertageseinrichtungen betreut werden.
Sie brauchen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn:
- Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung betreuen
- die Betreuung pro Woche mehr als 15 Stunden beträgt
- die Betreuung während des Tages erfolgt und nicht in der Nacht
- Sie für die Betreuung bezahlt werden
- Sie die Kinder länger als 3 Monate betreuen
Sollte nur eines der Merkmale nicht auf Sie zutreffen, benötigen Sie keine Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege:
- erteilt das örtliche Jugendamt
- ist auf 5 Jahre befristet
- kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
- befugt Sie zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern von anderen Eltern
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis zur Kindertagespflege beim zuständigen Jugendamt.
- Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem Jugendamt.
Voraussetzungen
- Sie zeichnen sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen aus.
- Sie verfügen über kindgerechte Räumlichkeiten.
- Sie verfügen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
- Sie können eine Masern-Schutzimpfung oder -Immunität nachweisen.
Qualifizierungskurs Kindertagespflege
Erforderliche Unterlagen
- einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweis über Masernschutz
- Gesundheitszeugnis, das alle 5 Jahre erneuert werden muss
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage(n)
Die Kolleginnen der Fachberatung sind wie folgt erreichbar:
Christiane Lorek
Zuständig für:
Stadt Preetz
Stadt Plön
Gemeinde Bösdorf
Tel.: 04522/743-450
christiane.lorek@kreis-ploen.de
Karin Magen
Zuständig für:
Amt Probstei
Amt Großer Plöner See
Gemeinde Ascheberg
Tel.: 04522/743-717
karin.magen@kreis-ploen.de
Nina Voth
Zuständig für:
Amt Schrevenborn
Amt Selent/Schlesen
Stadt Schwentinental
Tel.: 04522/743-716
nina.voth@kreis-ploen.de
Delia Hamann
Zuständig für:
Amt Lütjenburg
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
Gemeinde Bönebüttel
Tel.: 04522/743-584
delia.hamann@kreis-ploen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Urheber
Rechtsbehelf
- Widerspruch (weitere Informationen siehe Rechtsmittelbelehrung auf Bescheid)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht