Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen

Ihr Wohnort

Leistungsbeschreibung und Voraussetzung

Kitas dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat grundsätzlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

Ein Kind erhält einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, wenn

  • es das erste Lebensjahr vollendet hat, d.h. mit seinem ersten Geburtstag, oder
  • ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dies Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, oder
  • die Erziehungsberechtigten
           a.     einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit
                   aufnehmen oder Arbeit suchend sind
           b.     sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
                   Schulausbildung oder 
           c.     Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten
                   Buches erhalten 

  • Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Unfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungberechtigten vereinbar ist. 


Bitte beachten Sie, dass der Rechtsanspruch auch für einen Platz in der Kindertagepflege besteht. Weitere Informationen zur Kindertagespflege finden Sie hier

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kita. Diese erhalten Sie ebenfalls über das Kita-Portal Schleswig-Holstein, über das dann auch die Anmeldung erfolgt.

https://www.kitaportal-sh.de/de/

Elternbeiträge für Kita

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Elternbeiträge gezahlt.

Der Kostenbeitrag (Elternbeitrag) beträgt 5,80 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben. 

Informationen zur Ermäßigung/ Übernahme des Elternbeitrages finden Sie hier.


Verfügbare Dokumente

Antrag auf Betriebserlaubnis

Personalmeldebogen

Anmeldung für einen Kita-Platz

Empfehlung zur Platzvergabe im Kreis Plön

§ 47 SGB VIII Meldepflicht

Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege

mit den dazugehörigen Anlagen:

Anlage III
Richtlinie Ermäßigung des Teilnehmerbetrages für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege -Sozialstaffel
-

Anlage IV
Förderrichtlinie Investitionen Kindertageseinrichtungen
Anlage IV/1
Anlage IV/2
Anlage IV/3

DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IM KREIS PLÖN KÖNNEN HIER EINGESEHEN WERDEN (BEDARFSPLAN)

Kontakt

Heimaufsicht für                                                      
Stadt Schwentinental                                              
Stadt Plön                                                                 
Amt Bokhorst-Wankendorf
Amt Selent/Schlesen                                     
Amt Großer Plöner See                                          
Amt Preetz-Land                                                     
        
Gemeinde Ascheberg                                             

Gemeinde Bösdorf                                                  

Gemeinde Bönebüttel                                           
Anna Lisa Jaekel
Tel.: 04522/743-221                                                   
anna-lisa.jaekel@kreis-ploen.de                                
                                                                                   
Heimaufsicht für
Stadt Preetz
Amt Probstei
Amt Lütjenburg
Amt Schrevenborn
Bianca Coen
Tel. : 04522/743-497
bianca.coen@kreis-ploen.de
                                                 

Qualitätsaufsicht für                                                
Stadt Schwentinental                                              
Amt Probstei                                                           
Amt Lütjenburg                                                       
Amt Schrevenborn                                                  
Daniela Hackbarth                                                     
Tel.: 04522/743-738                                                    
daniela.hackbarth@kreis-ploen.de                            


Qualitätsaufsicht für
Stadt Preetz
Stadt Plön
Amt Preetz-Land
Amt Selent/Schlesen

Amt Bokhorst-Wankendorf
Amt Großer Plöner See  
Gemeinde Ascheberg
Gemeinde Bösdorf
Gemeinde Bönebüttel
und
Investive Förderung für das 
gesamte Kreisgebiet
Martin Voß
Tel. 04522/743-411 
martin.voss@kreis-ploen.de

                                                            


Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Die Höhe Ihrer Kosten richten sich unter anderem nach Ihrem Einkommen, der Haushaltsgröße und vom Betreuungsumfang.

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und variieren daher. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob es freie Betreuungsplätze gibt.

Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der KiTa ist sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Einrichtungen bieten vor einer Anmeldung ein Kennenlernen ihrer Einrichtung an.

Nach der Anmeldung werden die vorhandenen Plätze nach den örtlich vorgegebenen Regeln vergeben.

Onlinedienste

Volltext

Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.
Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:

  • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
  • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:

  • Alter
  • Entwicklungsstand
  • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
  • Lebenssituation
  • Interessen und Bedürfnisse
  • ethnische Herkunft

Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.

Der Umfang der Betreuung ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat grundsätzlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsanspruch schon davor bestehen.

Die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Ansprechpunkt

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Voraussetzungen

Ein Kind, das 1 Jahr oder älter ist hat bis zu seinem 3. Geburtstag  Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinder-Tagespflegestelle.

Wenn beide Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können, können Kinder unter 1 Jahr bereits einen Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind.

Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt hat das Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Ein Kind erhält einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten, wenn

  • es das erste Lebensjahr vollendet hat, d.h. mit seinem ersten Geburtstag, oder
  • diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  • die Erziehungsberechtigten
    • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
    • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
    • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.08.2022
Fachlich freigegeben durch:

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen