Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie gegebenenfalls eine Abgabe bezahlen. Der Betrag wird anhand der entnommenen Wassermenge und der Verwendung (Entnahmezwecke) des Wassers und den Entnahmeorten bemessen.
Hierzu müssen Sie jährlich eine Erklärung abgeben, damit der Betrag der Abgabe berechnet werden kann.
Entnahmezwecke sind beispielsweise:
- Wasserhaltung
- Brauchwasser und Trinkwasser
- Feuerlöschbrunnen, Tränken von Vieh, Reinigung von Geräten, Versorgung eines Haushalts des landwirtschaftlichen Hofbetriebes
- Beregnung (zum Beispiel Feldberegnung)
- Kieswäsche
- Fischhaltung
- Wasserkraftnutzung in oberirdischen Gewässern
- Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Quellen, Seen, Fließgewässer)
Nutzungsorte oder Einrichtungen sind beispielsweise:
Im Grundwasser:
- Absenkungsbrunnen
- Artesische Brunnen
- Betriebsbrunnen (Industrie und Gewerbe)
- Beregnungsbrunnen
- Brunnen
- Dränage
- Einleitungsbrunnen
- Feuerlöschbrunnen
- Gartenbrunnen
- Hausbrunnen
- Wasserwerksbrunnen
In oberirdischen Gewässern:
- Fließgewässer
- Kanäle
- Küste
- Oberflächengewässer
- Seen
- Übergangsgewässer
Voraussetzungen
Sie entnehmen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise (beispielsweise Messergebnisse, Betriebstagebücher und Schlagkarteien)
Für Wasserversorgungsunternehmen gegebenenfalls zusätzlich:
- Bei Versorgung von Gewerbebetrieben als Endverbraucher (mit Abnahmemengen mehr als 1500 m³)
- Liste dieser Gewerbebetriebe
- Nachweis über Eigenschaft als Gewerbebetrieb
- Liste über die Wasserentnahmemengen für Wasserversorgende mit mehreren Brunnen und Wasserwerken (wenn Daten umfangreich sind und bereits in tabellarischer Form vorliegen)
- Gegebenenfalls Auflistung von Anrechnungsmöglichkeiten (Ausgleichsleistungen, Aufwendungen landwirtschaftliche Beratung, Ausweisung WSG)
Welche Gebühren fallen an?
Die Aufforderung zur Zahlung der Wasserabgabe erfolgt nur, wenn die errechnete Abgabe 200 EUR pro Kalenderjahr überschreitet.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Online-Dienste
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