Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Schutz von Bäumen
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich für den gefällten Baum erforderlich.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte und den Gemeinden und Städten durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
In manchen Gemeinden und Städten Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz von Baumschutzsatzungen. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Amts- oder Stadtverwaltung.
Liste von Gemeinden und Städten im Kreis Plön mit Baumschutzsatzung
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Für das ausnahmsweise Fällen eines Baumes innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Grundstücken ist eine Genehmigung erforderlich.
3. Schutz von Bäumen als landschafts- oder ortsbildprägend
Landschafts- oder ortsbildprägend ist ein Baum in der Regel ab einem Stammumfang von 2 m oder Durchmesser von 64 cm, gemessen in 1 m Höhe. Das Fällen eines solchen Baumes ist ein Eingriff in Natur und Landschaft, nur unter bestimmten Umständen erlaubt und in der Regel genehmigungsbedürftig.
4. Schutz von Bäumen als Bestandteil von Biotopen
Bäume in Alleen, Bäume in Knicks und Bäume im natürlichen oder naturnahen Uferbereich von Gewässern sind als Bestandteil von gesetzlich geschützten Biotopen besonders geschützt.
5. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können von den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte als Naturdenkmäler festgesetzt werden und sind dann besonders geschützt.
6. Schutz von Bäumen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan
Bäume können von den Gemeinden und Städten Im Bereich der eigenen Bebauungspläne als erhaltenswert festgesetzt werden. Dann ist für eine Fällung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Amts- oder Stadtverwaltung.
Für das Fällen eines geschützten Baumes oder das ausnahmsweise Fällen eines Baumes innerhalb der Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Grundstücken ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
welche Unterlagen werden benötigt
Antrag auf Genehmigung einer Baumfällung
Die Genehmigung für eine Baumfällung kann auch online beantragt werden
Baumfällgenehmigung online beantragenWas sollte ich noch wissen
Aufgrund des allgemeinen Artenschutzes ist es vom 01. März bis 30. September eines Jahres ausdrücklich verboten, Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder abzuschneiden.
Dies gilt auch für gärtnerisch genutzte Grundstücke!
Weitere Informationen zu zulässigen schonenden Form- und Pflegeschnitten erhalten Sie beim Thema Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt.
Welche Gebühren fallen an
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.Rechtsgrundlage
- §§ 39, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) für Schutzfrist und Artenschutz
- §§ 14 BNatSchG i. V. m. 8 und 11 Gesetz zum Schutz der Natur (LNatSchG) für die Eingriffsregelung
- §§ 30 BNatSchG i. V. m. 21 LNatSchG für den Biotopschutz
- §§ 28 BNatSchG i. V. m. 17 LNatSchG für die Naturdenkmäler
- §§ 29 BNatSchG i. V. m. 18 LNatSchG für die Baumschutzsatzungen der Kommunen
- Bauleitpläne der Kommunen
-
- §§ 39, 44 BNatSchG
- §§ 14 BNatSchG i. V. m. 8 und 11 LNatSchG
- §§ 30 BNatSchG i. V. m. 21 LNatSchG
- §§ 28 BNatSchG i. V. m. 17 LNatSchG
- §§ 29 BNatSchG i. V. m. 18 LNatSchG
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