Einsicht in Bauakten beantragen
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.
An wen muss ich mich wenden?
- Kreise oder kreisfreien StädteÂ
- Gemeinden und Ämter, sofern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden
Onlinedienst
Ein Antrag auf Einsicht in das Bauaktenarchiv kann auch Online gestellt werden:
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 88 i. V. m. § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
- Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund
Was sollte ich noch wissen?
Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten.
Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten anfallen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form
- eines Grundbuchauszuges,
- eines Kaufvertrages,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Gebührenpflicht Aktenbereitstellung
Nach der Tarifstelle 13 BauGebVO ist für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen (hier: Aktenbereitstellungen/ -kopien), soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, eine Gebühr zu erheben. Die Kalkulation der Gebühr ergibt sich zum einen nach dem Zeitaufwand und zum anderen aus Sachkostenanteilen. Für den Zeitaufwand sind derzeit 50,00 € als Stundensatz festgesetzt. Abgerechnet wird je angefangene ½ Stunde á 25,00 € zuzüglich Sachkosten.
Die Gebühr wird auch festgesetzt, wenn sich Ihre Anfrage zwischenzeitlich anderweitig erledigt hat, eine Mitteilung darüber jedoch nicht rechtzeitig erfolgte.