Artenschutz bei Baumaßnahmen
Gesetzlicher Hintergrund
Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Des Weiteren unterliegen alle wild lebenden Tiere dem Schutz nach § 44 BNatSchG. Es dürfen daher Baumaßnahmen und Maßnahmen an Gehölzen, das heißt Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu usw. nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder Fledermäuse oder von ihnen belegte Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können. Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison vom Frühjahr bis zum Spätsommer, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes von Bedeutung sein.
Gleiches gilt für Bäume mit Höhlungen, in denen sich unter Umständen andere geschützte Tiere regelmäßig im Herbst und in den Wintermonaten aufhalten (z. B. Fledermäuse, Eulen und Käuze). Das gilt auch für Teiche, in denen sich Amphibien angesiedelt haben und für Wildbienen- und Hornissennester in und an Gebäuden.
Was sind Lebensstätten von Tieren und wie lange sind sie geschützt?
Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten sowie die Wohn- und Zufluchtsstätten der Tiere, z. B. die Nist- und Brutstätten, die zur Aufzucht von Jungtieren benutzt werden.Die Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere der besonders geschützten Arten zum Ruhen und Schlafen regelmäßig einfinden.
Die Zufluchtsstätten sind Bereiche, in die sich die Tiere regelmäßig z. B. bei Gefahr oder Unwetter zurückziehen.
Die Lebensstätten sind auch dann geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für Fledermauswinterquartiere im Sommer, für Schwalbennester und -brutröhren außerhalb der Anwesenheit von Schwalben, Höhlenbrütern und Mauerseglern (also ganzjährig) sowie für Amphibien in Teichen.
Welche Tierarten sind besonders häufig betroffen?
- Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen: z. B. Fledermäuse, Schleiereule, Hornissen, Mauersegler, Tauben, Turmfalken
- Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: z. B. Schwalben, Spatzen, Meisen, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwanz
- Beseitigung von Gartenteichen: alle Amphibienarten, z. B. Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Teichmolch
- Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Efeu: z. B. Amseln, Tauben, Zaunkönig, Finken, Rotkehlchen, Käfer, Fledermäuse
Konfliktvermeidung
Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich bereits während der Planung und auch unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) beeinträchtigt werden können. Holen Sie sich ggf. Unterstützung von einem Fachmann (Biologen) oder bei der NABU Beratungsstelle.
Führen Sie Rodungs- oder Schnittmaßnahmen und Baumfällungen nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar), also außerhalb der gesetzlichen Schonfrist durch, sobald die Baugenehmigung vorliegt.
Dachböden, Kellerräume, ungenutzte Gebäudeteile und Hausfassaden sind gründlich nach Hinweisen auf "Mitbewohner" zu kontrollieren.
Merkblatt mit Informationen zum Artenschutz bei Baumaßnahmen
Merkblatt zu artenschutzrechtlichen Pflichten beim Abriss von Gebäuden
Pflichten des Bauherrn oder Grundstücksbesitzers
Sollten besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung/ Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde beimLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Abteilung Naturschutz und Landespflege
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon 04347 704-0 (Zentrale)
Fax 04347 704 -102
erforderlich. Dort können Sie erfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine Befreiung erteilt werden kann. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von dem Verbot finden. In der Regel sind Ersatzbrut- oder Nisthilfen für die entsprechende Tierart, z. B. Fledermauskästen, Schwalbennester, zu schaffen.
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Beweisen Sie Toleranz gegenüber Ihren "Mitbewohnern" in Haus und Garten. So schützen und bewahren Sie die Natur und außerdem sich selbst vor einer Geldbuße!
Beratung und Hilfe bei Fragen
finden Sie zum Beispiel bei folgenden Stellen
Hilfe bei Fledermausvorkommen:
Landesstelle für Fledermausschutz und -forschung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
Oberbergstraße 29, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 963999 oder 04551 969489
Hilfe bei Wespen, Hornissen und Bienen:
Natur-, Umwelt- und Abfallberatungsstelle des Kreises Plön, Telefon 04381 9753
Hilfe bei sonstigen Vogelarten:
Untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön, Umwelttelefon 04522 743-400
Alle Natur-, Umwelt- und Abfallberatungsstellen im Kreis Plön
Plön | NABU | Lange Straße 43, 24306 Plön | 04522 2173 |
Preetz | BUND | Kirchenstraße 15, 24211 Preetz | 04342 5960 |
Lütjenburg | NABU | Oberstraße 15, 24321 Lütjenburg | 04381 9753 |
Schwentinental |
BUND |
An der Schwentine 13, 24223 Schwentinental |
04307 236 |
Schönberg | Gemeinde Schönberg | Knüll 4, 24217 Schönberg | 04344 9948 |