Waffenaufbewahrung
Bitte beachten Sie unsere besonderen Sprechzeiten!
Leistungsbeschreibung
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
> Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen grds. nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden.
> Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen grds. nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden.
Rechtsgrundlage
Was Sie sonst noch wissen müssen:
In § 36 Waffengesetz (WaffG) und in §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV) werden die gewerblichen wie auch die privaten Waffenbesitzer im besonderen Maße verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugte nicht in den Besitz von Waffen gelangen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Sicherungspflicht muss im eigenen Interesse eines jeden Waffenbesitzers liegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann dieser Umstand die persönliche Zuverlässigkeit in Frage stellen und zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Verstöße gegen die Sicherungspflichten sind zudem bußgeldbewehrt.