
Seiteninhalt
Was erledige ich wo?
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, körperlich oder mehrfach behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel:
- eine drohende Behinderung zu verhüten
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- mobile heilpädagogische Frühförderung behinderter Kinder
- Einzelintegration im Regelkindergarten
- Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit integrativen Kindergartengruppen
- Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit heilpädagogischen Kleingruppen
- Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Förderschule
- Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist.
Voraussetzungen:
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, ) bestehen. Die Krankenkassen erbringen u.a. Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie als vorrangige Leistungen.
Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales beraten gerne über die Anspruchsvoraussetzungen und die zu beachtenden Verfahrensabläufe.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel:
- eine drohende Behinderung zu verhüten
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- mobile heilpädagogische Frühförderung behinderter Kinder
- Einzelintegration im Regelkindergarten
- Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit integrativen Kindergartengruppen
- Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit heilpädagogischen Kleingruppen
- Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Förderschule
- Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist.
Voraussetzungen:
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, ) bestehen. Die Krankenkassen erbringen u.a. Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie als vorrangige Leistungen.
Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales beraten gerne über die Anspruchsvoraussetzungen und die zu beachtenden Verfahrensabläufe.
Verfügbare Dokumente





Zuständige Behörde
Abteilung Hilfen für Menschen mit Behinderung »
Amt für Soziales
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 382
Fax: +49 4522 74395 382
Telefon: sozialamt@kreis-ploen.de
https://www.kreis-ploen.de/
Amt für Soziales
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 382
Fax: +49 4522 74395 382
Telefon: sozialamt@kreis-ploen.de
https://www.kreis-ploen.de/
Kontakt
Zuständig für: Hilfeplanung
Zuständig für: Hilfeplanung
Zuständig für: Hilfeplanung
Heidrun Schlimmermann-Jacobs »
Telefon: +49 4522 743 719
Fax: +49 4522 743 95 719
E-Mail schreiben oder Formular
Telefon: +49 4522 743 719
Fax: +49 4522 743 95 719
E-Mail schreiben oder Formular