Verlegung von Kleingewässern / Teichen / Tümpeln
Natürliche und naturnahe Kleingewässer (bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung) einschließlich ihrer Ufer/Böschung und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sind als Biotope besonders gesetzlich geschützt.
Für die Verlegung eines geschützten Kleingewässers kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich | Telefonische Erreichbarkeit |
Stadt Schwentinental | 04522 743-418 vormittags |
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg |
04522 743-491 |
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg Amt Selent-Schlesen |
04522 743-499 vormittags |
Amt Lütjenburg |
04522 743-431 |
Stadt Preetz Amt Preetz-Land Amt Bokhorst-Wankendorf |
04522 743-445 vormittags |
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte verwenden Sie diesen
der auch eine Liste der beizufügenden Unterlagen enthält.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro bis 2.560,00 Euro an.Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung für die Maßnahme muss vor der Durchführung eingeholt werden.Rechtsgrundlagen
- § 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 21 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung - BiotopVO)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV