Verlegung von Kleingewässern / Teichen / Tümpeln

Ihr Wohnort

Natürliche und naturnahe Kleingewässer (bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung) einschließlich ihrer Ufer/Böschung und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sind als Biotope besonders gesetzlich geschützt.

Für die Verlegung eines geschützten Kleingewässers kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

 

Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden

Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden

Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:

Zuständigkeitsbereich Telefonische Erreichbarkeit
Stadt Schwentinental 04522 743-418
vormittags
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg

04522 743-491
vormittags

Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg
Amt Selent-Schlesen
04522 743-499
vormittags

Amt Lütjenburg
Amt Probstei

04522 743-431
Stadt Preetz
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
04522 743-445
vormittags

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte verwenden Sie diesen

 Antragsvordruck,

der auch eine Liste der beizufügenden Unterlagen enthält.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro bis 2.560,00 Euro an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung für die Maßnahme muss vor der Durchführung eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • § 21 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
  • Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung - BiotopVO)
  • Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif)  - VwGebV

BNatSchG
LNatSchG
BiotopVO
NatSchZVO
VwGebV