
Was erledige ich wo?
Großraumtransport/Schwerlasttransport: Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
[Nr.99036003001000 ]
Leistungsbeschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (einschließlich Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beziehungsweise einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Bei Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen, welche die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten, ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist gemäß § 44 Abs. 3a STVO i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 5 Straßenverkehrsrecht-Zuständigkeitsverordnung zuständig für
- die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr 5 STVO,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO
Kontakt: gst@lbv-sh.landsh.de
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 18, 22, 29, 44 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was sollte ich noch wissen?
Die näheren Einzelheiten über die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO beziehungsweise § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Eine Antragstellung ist auch in einem elektronischen Genehmigungsverfahren - Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) - möglich. In diesem Verfahren können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung,
- Unterlagen über das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination einschließlich Ladung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen sind - rechtzeitig vor Beginn eines Transports - schriftlich zu beantragen.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung aller zu beteiligenden Behörden.
Zuständige Stelle
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Dezernat 43 "Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Großraum- und Schwertransporte, VB für Autobahnen"
Fachbereich 433, Großraum- und Schwertransport, VB für Autobahnen"
Kontakt: gst@lbv-sh.landsh.de