
Was erledige ich wo?
Jugendgerichtshilfe
[Nr.99068004000000 ]
Leistungsbeschreibung
Im gesamten Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre alt) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 20 Jahre alt) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden.
Die Jugendgerichtshilfe entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt. Auf Heranwachsende kann allgemeines Strafrecht (wie bei Erwachsenen) oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in seiner/ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht.
Die Jugendgerichtshilfe berät junge Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (zum Beispiel Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden, eines Verkehrserziehungskurses, die Durchführung eines Sozialen Trainingskurses oder ähnliches).
Rechtsgrundlage
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG),
- § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
Verfügbare Dokumente


Zuständige Behörde
Abteilungsleiterin: Alexandra Richter
Amt für Familie und Jugend
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 224
Fax: +49 4522 74395 224
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/