
Was erledige ich wo?
Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Öffnungszeiten Ausländerbehörde
Sprechzeiten der Ausländerbehörde:
Nur nach Vereinbarung!
Verlängerung von Gestattungen und Duldungen innerhalb folgender Zeiten:
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 14:30 - 17:30
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: geschlossen
Freitag: 08:00 - 12:00.
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
- § 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU).
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Behörde
Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: 04522 743-0
Fax: 04522 743-492
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