
Was erledige ich wo?
Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
[Nr.99063013000000 ]
Leistungsbeschreibung
Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.
An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).
Rechtsgrundlage
- § 29a Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (RL zu § 29 BImSchG)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 10.1.1.14) - VwGebV
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“.
Welche Gebühren fallen an?
Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.