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Was erledige ich wo?

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Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel): Beantragung
[Nr.99010001000000 ]

Öffnungszeiten Ausländerbehörde

 

Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde:


Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Einen Termin können Sie auf der Internetseite der Ausländerbehörde des Kreises Plön buchen. Falls Ihr Anliegen nicht dabei ist, wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de.

Gerne können Sie hier auch unseren Onlinedienst für die digitale Einbürgerung nutzen. Vor Antragstellung ist es zudem möglich, einen Vorabcheck durchzuführen


Telefonische Erreichbarkeit:

Montag: 08.30 - 12.00 Uhr

Dienstag: 14.30 - 18.00 Uhr

Mittwoch: 08.30- 12.00 Uhr

Donnerstag: geschlossen

Freitag: 08.30- 12.00 Uhr

E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de

Leistungsbeschreibung

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen, sofern eine Verlängerung in Betracht kommt.

Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
  • § 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.

Zuständige Behörde

Ausländerbehörde »
Amt für Sicherheit und Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 0
Fax: +49 4522 74395 548
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
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