Brandschutz
Leistungsbeschreibung
In Schleswig-Holstein obliegt den Gemeinden die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe in ihrem Gebiet. Sie haben dazu den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten.
In den aktiven Dienst einer freiwilligen Feuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückbezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Sofern in einer freiwilligen Feuerwehr eine Jugendabteilung vorhanden ist, können Jugendliche ab Vollendung des 10. Lebensjahres eintreten.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in öffentlichen Feuerwehren keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teilnehmen, wird für sie das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber weitergewährt. Angehörige freiwilliger Feuerwehren haben zum Teil einen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach kommunaler Satzung.
Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Hierzu gehört u.a.:
-     überörtliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
-     erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten,
-     eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten,
-     eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten
      und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten,
-     zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen „Löschzug-Gefahrgut“ aufzustellen und
      zu unterhalten,
-     die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens
      zu beraten,
-     Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen.
Des Weiteren ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren, die Amtswehrführungen, den Kreisfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Freiwillige Feuerwehr Ihrer Gemeinde oder,
- in den kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster, an die Berufsfeuerwehr oder
- an die Kreise und kreisfreien Städte für überörtliche Aufgaben.
Aufsicht über die Feuerwehren
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Brandschutzgesetz ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren, die Amtswehrführungen, den Kreisfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen Feuerwehr oder beim Stadt-/oder Kreisfeuerwehrverband sowie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Bevölkerungsschutz im Kreis Plön
Weitere Informationen erhalten Sie im Themenportal Bevölkerungsschutz und Gefahrenabwehr.
Online-Dienste
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