Fahrverbot und Führerscheinentzug
Leistungsbeschreibung
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) haben unterschiedliche Bedeutungen:
Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und drei Monaten kommt im Zuge eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht. Die Verbotsfrist beginnt mit Rechtskraft des Bescheides beziehungsweise sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben/zurückgeschickt.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird der Führerschein ungültig. Es entfällt das Recht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden (Neuerteilung/Wiedererteilung).
An wen muss ich mich wenden
Bei Fragen rund um das Fahrverbot wenden Sie sich bitte an die Abteilung Bußgeldstelle, in Angelegenheiten des Führerscheinentzuges an die Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) des Kreises Plön.
bussgeldstelle@kreis-ploen.de
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Fax: +49 4522 743 455
fahrerlaubnis@kreis-ploen.de
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Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 1 FeV; § 3 StVG; §3 FeV; § 2a Abs. 2 StVG; §§ 4, 6e, 25 StVG;