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Was erledige ich wo?
Schuldnerberatungsstelle: Anerkennung als "Geeignete Stelle"
[Nr.99066006000000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht nicht der Anerkennung nach dem schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) gleich. Die Anerkennungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein sind § 3 AGInsO zu entnehmen.
An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG).
Rechtsgrundlage
- § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO),
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO).