Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
Volltext
Wenn Sie eine Grundwasser-Wärmepumpe errichten und betreiben wollen, benötigen Sie gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung des Grundwassers. Bei Bohrungen, die über 100 Meter in den Boden eindringen, ist zusätzlich eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erforderlich.
Hinweise zur Nutzung von Erdwärme
Für Erdwärmesonden ist bei der unteren Wasserbehörde immer ein Antrag zur Nutzung des Grundwassers nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz zu stellen. Für die Nutzung von flacher Erdwärme (Kollektoren) ist eine Anzeige zu stellen.
Antrag auf Erlaubnis zur Gewinnung von Erdwärme mit Erdwärmesonden
Anzeige von Erdaufschlüssen zur Errichtung von Erdwärmekollektoren/Erdwärmekörben usw.
Bitte beachten Sie grundsätzliche Informationen zum Thema Nutzung von Erdwärme unter folgenden Verlinkungen:
Karte des Landes Schleswig-Holstein zur Wärmeleitfähigkeit des Untergrunds zur Nutzung von Erdwärme zwischen 0 bis 100 m Tiefe
Leitfaden Oberflächennahe Geothermie Schleswig-Holstein
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Positivliste für Wärmeträgermittel
Merkblatt „Hinweise zur Entsorgung von Bohrgut“ des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpunkt
- An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörde) oder
- an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde).
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 und §§ 46ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für die Bohrungen:
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
§ 127 Bundes-Berggesetz (BBergG),
§ 7 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz).