
Was erledige ich wo?
Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beziehungsweise „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG),
- § 1 Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (APAG SH),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 9.6.1) - VwGebV SH.
Was sollte ich noch wissen?
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag,
- Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie,
- ärztliche Bescheinigung,
- Führungszeugnis,
- Geburts- oder Heiratsurkunde und
- eine Urkunde aus der die aktuelle Namensführung ersichtlich ist.