Bodenabbau/Abgrabungen/Aufschüttungen - Genehmigung

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Leistungsbeschreibung

Eine Genehmigung für Abgrabungen oder Aufschüttungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. V. m. § 11 a Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Demnach bedarf es für Abgrabungen einer Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30m³ beträgt.

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen, Abtragungen und Aufschüttungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden

Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden

Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:

Zuständigkeitsbereich Telefonische Erreichbarkeit
Kiesabbau und selbständige Abgrabungen und Auffüllungen im ganzen Kreisgebiet 04522 743-478
   
Abgrabungen und Auffüllungen in Verbindung mit Baumaßnahmen  

Stadt Schwentinental 

04522 743-418     vormittags

Amt Großer Plöner See (ohne Gemeinde Ascheberg)
Amt Selent-Schlesen
04522 743-499     vormittags
Amt Lütjenburg
Amt Probstei
04522 743-431
Stadt Preetz
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
04522 743-445     vormittags
Stadt Plön
Gemeinde Ascheberg
Amt Schrevenborn

04522 743-491     vormittags

erforderliche Unterlagen für die Antragstellung

Beschreibung des Vorhabens

  • was soll aufgefüllt oder abgegraben werden
  • wo soll das Vorhaben umgesetzt werden (Adresse, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer)
  • wofür ist das Vorhaben erforderlich
  • Flächengröße und Bodenmenge
  • bei Auffüllungen: verwendetes Material (Herkunft, Art)

Unterlagen, Karten Pläne

  • Übersichtsplan  1: 5.000 oder 1: 25.000
  • Flurkarte   1: 2.000  oder 1: 1.000  mit eingetragenem Vorhaben (vermaßt)
  • ggfs. Einverständniserklärung  des Grundstückseigentümers, falls abweichend vom Antragsteller

Ausgleich

  • Darstellung des Ausgleichs, der für das Vorhaben erforderlich ist (kann vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es empfiehlt sich frühzeitig vor Beginn der Abgrabung/Aufschüttung bei der zuständigen Stelle Beratung einzuholen.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan,
  • Beschreibung der geplanten Abgrabung/Aufschüttung sowie
  • alle weiteren Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 100,00 bis 5.110,00 Euro je nach Umfang des Vorhabens an.

Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 LNatSchG unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.