
Was erledige ich wo?
Abwasser: Kleinkläranlagen
[Nr.99129001137000 ]
Leistungsbeschreibung
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.
Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.
Was sollte ich noch wissen?
Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann die Vorlage der unteren Wasserbehörde verwendet werden.
Für Errichtung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen finden sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein das Merkblatt - Kleinkläranlagen in Schleswig Holstein - .
Kleinkläranlagen sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten. Wartung und Untersuchung von Kleinkläranlagen muss durch einen Fachkundigen bzw. eine Fachfirma erfolgen. In der beigefügten Liste von Wartungsfirmen finden sie eine Auswahl anerkannter, zertifizierter Fachfirmen, die u.a. im Kreis Plön tätig sind.
Weitere Informationen zum Thema Kleinkläranlagen erhalten sie bei der unteren Wasserbehörde unter den Telefonnummern 04522/743-328 oder 04522/743-477.