
Was erledige ich wo?
Staatsangehörigkeitsausweis
[Nr.99011003000000 ]
Öffnungszeiten Ausländerbehörde
Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde:
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Diesen Termin können Sie hier gerne vereinbaren.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch: 08.30- 12.00 Uhr
Donnerstag: geschlossen
Freitag: 08.30- 12.00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine Negativbescheinigung nachgewiesen. Diese werden im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
An die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt.
Für im Ausland lebende Antragsteller/innen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann.
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
- zu Abstammung und Personenstand (zum Beispiel Heiratsurkunden),
- zu Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungsurkunden),
- zur Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Vertriebenenausweis),
- zu Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- zu Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher (zum Beispiel Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit),
- zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerungsurkunde).
Voraussetzungen
Ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Nachweis ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu
- ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.

Zuständige Behörde
Amt für Sicherheit und Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 0
Fax: +49 4522 74395 548
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/