
Was erledige ich wo?
Eine verbindliche Erklärung abgeben, für alle Kosten des Lebensunterhaltes aufzukommen, die einer ausländischen Person oder ausländischen Personen aufgrund des Aufenthaltes in Deutschland entstehen
[Nr.99010005000000 ]
Öffnungszeiten Ausländerbehörde
Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde:
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Einen Termin können Sie auf der Internetseite der Ausländerbehörde des Kreises Plön buchen. Falls Ihr Anliegen nicht dabei ist, wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de.
Gerne können Sie hier auch unseren Onlinedienst für die digitale Einbürgerung nutzen. Vor Antragstellung ist es zudem möglich, einen Vorabcheck durchzuführen.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch: 08.30- 12.00 Uhr
Donnerstag: geschlossen
Freitag: 08.30- 12.00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt aufgewendet werden, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).
An wen muss ich mich wenden?
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Rechtsgrundlage
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
- § 47 Abs. 1 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Was sollte ich noch wissen?
Die Verpflichtungserklärung dient auch zur Vorlage bei deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Landesamts für Zuwanderung und Flüchtlinge.
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Zuständige Behörde
Amt für Sicherheit und Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 0
Fax: +49 4522 74395 548
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/