
Was erledige ich wo?
Personalausweis: Verlustanzeige
[Nr.99008001014002 ]
Leistungsbeschreibung
Ist der Personalausweis abhanden gekommen, das heißt der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens den Ausweis vorzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlustanzeige sollte - zumal im eigenen Interesse - unverzüglich erstattet werden.
Rechtsgrundlage
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG).