
Was erledige ich wo?
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgenein-richtungen oder Störstrahlern anzeigen
[Nr.99009042261000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit digital oder schriftlich anzeigen. Falls die zuständige Behörde nach §22 Absatz 3 StrlSchG ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Verfahrensablauf
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit der Anzeige im Onlinedienst oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, könne Sie die Tätigkeit beginnen.
Zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
1. Die schriftliche Bestellung des/der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des/der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers vorliegt.
2. Der Nachweis der Fachkunde des/der Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichem im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vorliegt.
3. Der Nachweis über die vorhandene Ausrüstung sowie die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Bestellung des/der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
- Nachweis der Fachkunde (und ggf. Aktualisierung) im Strahlenschutz für den/die Strahlenschutzbeauftragten.
- Nachweis der Fachkunde (und ggf. Aktualisierung) im Strahlenschutz für den/die Strahlenschutzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter nötig ist.
- Nachweis über notwendige Ausrüstung.
Was sollte ich noch wissen?
Sie müssen ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten/tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.