
Was erledige ich wo?
Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Niederfrequenzanlage 26. BImschV
Leistungsbeschreibung
Wollen Sie eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder eine Gleichstromanlage errichten oder wesentlich ändern, nennen Sie in der Anzeige bei der zuständigen Behörde die maßgeblichen Daten Ihrer Anlage. Handelt es sich um eine Leitung, brauchen Sie nur die Leitungsabschnitte anzugeben, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen zutreffen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige reichen Sie schriftlich per Formblatt ein, welches vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) zur Verfügung gestellt wird. Als Anlage fügen Sie das Datenblatt und den Lageplan der Anlage bei und senden dies an die zuständige Behörde. Dort wird Ihre Anzeige daraufhin geprüft, ob sie vollständig und plausibel ist. Anschließend erhalten Sie einen Gebührenbescheid zur Anzeige.
Voraussetzungen
Sie errichten eine Anlage oder ändern diese wesentlich, welche
Handelt es sich bei Ihrer Anlage um eine Leitung, genügt es, wenn Sie diejenigen Leitungsabschnitte anzeigen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie dafür keine Genehmigung, Planfeststellung oder eine sonstige behördliche Entscheidung nach anderen Rechtsgrundlagen beantragt haben, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden. |
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme bzw. der wesentlichen Änderung der Anlage einzureichen. |
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagne-tische Felder - 26. BImSchV) https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/__7.html
Anträge / Formulare
- Formulare: Das Formblatt des Bundes
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
- Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektronmagne-tische Felder vom 23. Oktober 2014
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), als Vorschrift eingeführt in SH mit Gl.Nr. 2129.21 (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 3. November 2014 – V 649 – 570.326.300)https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/ack_1503575775.pdf
Siehe in den Hinweisen enthaltene Musteranzeigen