Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis, es genügt eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde.
Alle Betriebe, in denen freiverkäufliche Arzneimittel hergestellt, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsnormen beachtet werden. Dies erfolgt durch regelmäßige unangekündigte kostenpflichtige Begehungen oder anlassbezogene Prüfungen.
Hierbei haben die Einrichtungen, Betriebe oder sonstigen Personen eine weitreichende Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtung. Halten diese die gesetzlichen Vorschriften nicht ein, kann die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen gemäß Arzneimittelgesetz einleiten.Â
Darunter fallen zum einen mündliche oder schriftliche Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln, zum anderen können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung, Verwarnungsgeld, Bußgeld oder als Straftat geahndet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Sachkundenachweis oder vergleichbarer BerufsabschlussÂ
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Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Verfahrensablauf
- Sie können den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln im Regelfall per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde anmelden.Â
- Nähere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie auf den Websites der zuständigen Behörden.Â
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Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Sachkenntnis nachweisen
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen außerhalb von Apotheken vertrieben werden, sofern die gewerbetreibende Person, die gesetzliche Vertretung oder die mit der Leitung beziehungsweise mit dem Verkauf der freiverkäuflichen Arzneimittel beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt und nachweist.Â
In jeder Betriebsstätte muss eine sachkundige Person vorhanden und auch während der üblichen Verkaufszeiten anwesend sein, damit eine qualifizierte Beratung und ein sachgerechter Verkauf gewährleistet werden kann. Ist dies nicht möglich, sind die Arzneimittel für die Dauer der Abwesenheit der sachkundigen Person in geeigneter Weise dem Zugriff des Kunden und dem Verkauf zu entziehen (zum Beispiel über verschließbare Regalschränke).
Die Einzelheiten zu Umfang und Nachweis der Sachkunde sind geregelt. Die Sachkenntnis beinhaltet Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben sind und Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften.
Eine Sachkenntnis ist nicht notwendig, wenn man Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die im Reiseverkehr abgegeben werden dürfen, die zur Verhütung von Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen dienen oder bestimmte Desinfektionsmittel, die ausschließlich zum äußeren Gebrauch vorgesehen sind oder Sauerstoff in Sauerstoffflaschen.
Die erforderliche Sachkenntnis kann entweder durch eine entsprechende Prüfung, durch Prüfungszeugnisse über eine einschlägige berufliche Ausbildung oder in sonstiger Weise nachgewiesen werden.
Die Prüfungszeugnisse der FachrichtungenÂ
- Pharmazie
- Chemie
- Biologie
- Human- oder VeterinärmedizinÂ
von Hochschulen sowie die beruflichen AusbildungenÂ
- zur Apothekeranwärterin oder zum Apothekeranwärter
- zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistent
- zur Drogistin oder zum Drogist
- zur Pharmaingenieurin oder zum Pharmaingenieur
- zur Apothekerassistentin oder zum Apothekerassistent
- zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer
- zur pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen AssistentÂ
werden als Sachkundenachweis anerkannt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Verkauf vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.Â
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen.
Rechtsbehelf
Sie können gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist erlaubnisfrei.Â
Einige Hinweise zum Umgang mit Arzneimitteln
Die Arzneimittelvorräte sind vorschriftsmäßig zu lagern, dabei sind die Lagerhinweise der Hersteller oder Herstellerin unbedingt zu beachten. Üblicherweise werden freiverkäufliche Arzneimitteln bei Raumtemperatur (15-25 Grad Celsius) gelagert. Dokumentieren Sie die Einhaltung der vorschriftmäßigen Temperatur. Schützen Sie die Arzneimittel vor direkter Sonneneinstrahlung oder indirekter Wärmeeinwirkung. Darüber hinaus sollten Sie es vermeiden, Arzneimittel neben geruchsintensiven Produkten, verderblichen Lebensmitteln oder auf dem Boden zu lagern. Das Verfalldatum („verwendbar bis ...“) ist strikt zu beachten.
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Gebühr: 50,00 - 4000,00 Euro
Die zuständigen Behörden erheben Gebühren für - die Bestätigung von Anzeigen (50 bis 2000 Euro) - die Überwachung von Betrieben (50 bis 4000 Euro) - die Probenahme (50 bis 1000 Euro) - Maßnahmen (20 bis 4000 Euro)
Online-Dienste
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