
Was erledige ich wo?
Knickschutz
Hinweise zum Knickschutz
Als Knicks bezeichnet man Feldhecken, die typischerweise auf Erdwällen angelegt wurden. Sie sind für die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft charakteristisch und prägend und als Biotop besonders gesetzlich geschützt.
Knicks kommen in verschiedenen Erscheinungen in der Landschaft vor. Bepflanzte Knickwälle sind typisch, aber auch gehölzfreie Erdwälle und ebenerdige Gehölzpflanzungen sind als Knick geschützt, wenn sie als Knickgehölze angepflanzt wurden.
Die erhebliche Beeinträchtigung oder Beseitigung von Knicks ist verboten.
Die ausnahmsweise Beseitigung oder Versetzung eines Knicks bedarf einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön.
Weitere Informationen
Unter den folgenden Links erhalten Sie weitere Informationen zu Knicks, insbesondere über die typischen Knickgehölze und Pflegemaßnahmen:
Skizze des zulässigen seitlichen Knickrückschnitts ab 2021
MELUND-Information zu aktuellen Knickpflegevorschriften im Bauernblatt vom 02.10.2021
Knickpflege-Hinweise der Landwirtschaftskammer, Stand Oktober 2021
LLUR-Flyer Knickschutz und fachgerechte Knickpflege im Überblick, Stand November 2019
MELUND Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20.01.2017
Knicks in Schleswig-Holstein (LANU-Merkblatt 1988)
Liste typischer Gehölzarten von Knicks in Schleswig-Holstein
Zustandsbericht der Knicks im Kreis Plön 2006 und Auswirkungen auf die Vogelwelt
Auswirkungen des seitlichen Knickrückschnitts am Beispiel der SchleheLohnt sich das «Knickputzen« heute noch bzw. sind Knickrandstreifen wirtschaftlich?
Knickschutzprogramm des Kreises Plön
Im Landesportal Schleswig-Holstein erhalten Sie weitere Informationen zu Knicks:Knicks - Schleswig-Holsteins wilde Hecken (2015)
Pressemitteilung MELUR vom 25.03.2015
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlagen
- §§ 30, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 21 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- § 1 Nr. 10 Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV
BNatSchG
§ 21 LNatSchG
BiotopV
NatSchZVO
VwGebV

Zuständige Behörde
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17-18
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 400
Fax: +49 4522 74395 400
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/