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Sozialhilfe beantragen
[Nr.99107009017000 ]

Wer ist im Kreis Plön zuständig?

Für diese Leistungsart sind im Kreis Plön die Sozialämter der Städte, Ämter und die Gemeinde Bönebüttel zuständig. Der Kreis Plön ist hier als Fachaufsicht tätig.

Die Kreisverwaltung ist für die Leistungen nach dem SGB XII innerhalb von Einrichtungen zuständig.

Die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen sind für die Leistungen nach dem SGB XII außerhalb von Einrichtungen zuständig.

Aus dem angefügten Dokument können Sie das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt heraus finden.

Stadt-, Gemeinde- und Amtsverwaltungen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Leistungen  der Grundsicherung im Alter und  Erwerbsminderung können in Anspruch nehmen:

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
  • Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren + x Monate. Für die Personen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1967 gilt hinsichtlich des Erreichens der Altersgrenze eine gesetzliche Stufenregelung.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Sie können den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auch stellen, wenn Sie in einem Heim (besondere Wohnformen) leben.

Zusatzinformation

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
  • Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen.
  • Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

§§ 41- 46 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.

Was sollte ich noch wissen?

Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Ihren Kindern und Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis,
  • Unterlagen über Ihre derzeitigen Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über eine Rentenzahlung, Gehaltsnachweis, Unterhaltszahlungen) und Ihr Vermögen (zum Beispiel Sparverträge).

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Anträge / Formulare

Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-/Amts- oder Stadtverwaltung.

Oder als Download auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Zuständige Behörde

Abteilung Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege »
Amt für Soziales
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 82
Fax: +49 4522 74395 364
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Zuständig für: existenzsichernde Leistung in bes. Wohnf. N - T

Ute Leitgeb »
Telefon: +49 4522 743 724
Fax: +49 4522 743 95 724
E-Mail schreiben oder Formular

Zuständig für: existenzsichernde Leistung in bes. Wohnf. A-M

Matthias Gattung »
Telefon: +49 4522 743 725
Fax: +49 4522 743 95 725
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