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Artenschutz bei Baumaßnahmen

Die Durchführung baurechtlich zulässiger Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich führt leider häufig zu Konflikten mit den Belangen des Artenschutzes, vor allem dem Schutz wild lebender Tiere. In Einzelfällen kann hierdurch trotz erteilter Baugenehmigung eine Beschränkung für das Bauvorhaben erforderlich werden, zum Beispiel bei Gebäudeabbrüchen, Dachrekonstruktionen, Gebäudeausbau und -umbau, Fassaden- und Fugensanierung sowie bauvorbereitender Baum-, Gehölz- und sonstiger Biotopbeseitigung.
Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön möchte rechtzeitig auf die häufigsten Konflikte hinweisen und Möglichkeiten aufzeigen, wie diese vermieden werden können.

Gesetzlicher Hintergrund

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Des Weiteren unterliegen alle wild lebenden Tiere dem Schutz nach § 44 BNatSchG. Es dürfen daher Baumaßnahmen und Maßnahmen an Gehölzen, das heißt Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu usw. nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder Fledermäuse oder von ihnen belegte Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können. Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison vom Frühjahr bis zum Spätsommer, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes von Bedeutung sein.

Gleiches gilt für Bäume mit Höhlungen, in denen sich unter Umständen andere geschützte Tiere regelmäßig im Herbst und in den Wintermonaten aufhalten (z. B. Fledermäuse, Eulen und Käuze). Das gilt auch für Teiche, in denen sich Amphibien angesiedelt haben und für Wildbienen- und Hornissennester in und an Gebäuden.

Was sind Lebensstätten von Tieren und wie lange sind sie geschützt?

Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten sowie die Wohn- und Zufluchtsstätten der Tiere, z. B. die Nist- und Brutstätten, die zur Aufzucht von Jungtieren benutzt werden.
Die Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere der besonders geschützten Arten zum Ruhen und Schlafen regelmäßig einfinden.
Die Zufluchtsstätten sind Bereiche, in die sich die Tiere regelmäßig z. B. bei Gefahr oder Unwetter zurückziehen.
Die Lebensstätten sind auch dann geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für Fledermauswinterquartiere im Sommer, für Schwalbennester und -brutröhren außerhalb der Anwesenheit von Schwalben, Höhlenbrütern und Mauerseglern (also ganzjährig) sowie für Amphibien in Teichen.

Welche Tierarten sind besonders häufig betroffen?

  • Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen: z. B. Fledermäuse, Schleiereule, Hornissen, Mauersegler, Tauben, Turmfalken 
  • Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: z. B. Schwalben, Spatzen, Meisen, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwanz 
  • Beseitigung von Gartenteichen: alle Amphibienarten, z. B. Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Teichmolch 
  • Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Efeu: z. B. Amseln, Tauben, Zaunkönig, Finken,  Rotkehlchen, Käfer, Fledermäuse 

Konfliktvermeidung

Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich bereits während der Planung und auch unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) beeinträchtigt werden können. Holen Sie sich ggf. Unterstützung von einem Fachmann (Biologen) oder bei der NABU Beratungsstelle.
Führen Sie Rodungs- oder Schnittmaßnahmen und Baumfällungen nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar), also außerhalb der gesetzlichen Schonfrist durch, sobald die Baugenehmigung vorliegt.
Dachböden, Kellerräume, ungenutzte Gebäudeteile und Hausfassaden sind gründlich nach Hinweisen auf "Mitbewohner" zu kontrollieren.

Merkblatt mit Informationen zum Artenschutz bei Baumaßnahmen

Merkblatt zu artenschutzrechtlichen Pflichten beim Abriss von Gebäuden

Pflichten des Bauherrn oder Grundstücksbesitzers

Sollten besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung/ Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde beim
  
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Abteilung Naturschutz und Landespflege
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon 04347 704-0 (Zentrale)
Fax 04347 704 -102
 
erforderlich. Dort können Sie erfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine Befreiung erteilt werden kann. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von dem Verbot finden. In der Regel sind Ersatzbrut- oder Nisthilfen für die entsprechende Tierart, z. B. Fledermauskästen, Schwalbennester, zu schaffen.
 
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 
Beweisen Sie Toleranz gegenüber Ihren "Mitbewohnern" in Haus und Garten. So schützen und bewahren Sie die Natur und außerdem sich selbst vor einer Geldbuße!

Beratung und Hilfe bei Fragen

finden Sie zum Beispiel bei folgenden Stellen

Hilfe bei Fledermausvorkommen:
Landesstelle für Fledermausschutz und -forschung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
Oberbergstraße 29, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 963999 oder 04551 969489
 
Hilfe bei Wespen, Hornissen und Bienen
Natur-, Umwelt- und Abfallberatungsstelle des Kreises Plön, Telefon 04381 9753
 
Hilfe bei sonstigen Vogelarten:
Untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön, Umwelttelefon 04522 743-400
 
Alle Natur-, Umwelt- und Abfallberatungsstellen im Kreis Plön 

Plön NABU Lange Straße 43, 24306 Plön 04522 2173    
Preetz BUND Kirchenstraße 15, 24211 Preetz 04342 5960
Lütjenburg NABU Oberstraße 15, 24321 Lütjenburg 04381 9753
Schwentinental
BUND
An der Schwentine 13, 24223 Schwentinental
04307 236
Schönberg Gemeinde Schönberg Knüll 4, 24217 Schönberg 04344 9948

 

Zuständige Behörde

Abteilung Naturschutz »
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17-18
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 400
Fax: +49 4522 74395 400
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
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