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Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
[Nr.99012004023000 ]

Leistungsbeschreibung

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.


Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht eine freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung von  Grundstückseigentümern auf ihrem Grundstück  gegenüber der Baubehörde, die sich nicht schon aus den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.

Mit der Baulast können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Bauvorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern (Grundstücksverkauf).
Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis.

Weil die Verpflichtung nur öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus ihr herleiten. Die Baulast ersetzt daher aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers nicht die zivilrechtliche Sicherung, z. B. durch entsprechende Grunddienstbarkeiten.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

Merkblatt zur Baulasteintragung

Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Über die Baulasten wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann Online auch über den Onlinedienst gestellt werden:

Onlinesdienst Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Die zuständige Mitarbeiterin entnehmen Sie bitte den oben rechts dargestellten Kontaktdaten.

Es fallen Gebühren gemäß Tarifstelle 8 der Baugebührenverordnung (BauGebVO) an.

Für eine Eintragung oder Löschung (§ 83 Absatz 4 LBO) wird je Baulastenblatt eine Geühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

Für eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis (§ 83 Absatz 5 LBO) wird je Baulast und pro Flurstück eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Behörde

Abteilung Bauverwaltung »
Bauamt
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 524
Fax: +49 4522 743 555
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Heike Kopplin »
Telefon: +49 4522 743 536
Fax: +49 4522 743 95 536
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