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Was erledige ich wo?

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Betreuungsbehörde


Die Betreuungsstelle ist umgezogen. Die neue Anschrift lautet künftig: 
 24211 Preetz, Gerberweg 4. 

Die bisherigen Rufnummern der Betreuungsstelle bleiben erhalten.


Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Rechtzeitig mitbestimmen

Jeder kann einmal im Alter oder aus Gesundheitsgründen auf die Fürsorge anderer angewiesen sein. Aber wer sind diese anderen? Verwandte oder Fremde? Und wie werden sie in wichtigen Fragen entscheiden? Für häusliche Pflege oder für ein Altenheim, für lebensverlängernde Maßnahmen oder dagegen? Um spätere Lebensentscheidungen auf jeden Fall mitzubestimmen, kann man im voraus Wünsche und Richtlinien festlegen. Das geht in Form von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen. Über eine Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, einzelne oder auch alle wichtigen Angelegenheiten stellvertretend zu regeln. Wenn die Vollmacht ausreichende Erklärungen enthält, kann sie für bestimmte Bereiche - z. B. die Finanzen - eine amtliche Betreuung ersetzen. Eventuell wird eine Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht sogar vollkommen überflüssig. Im Vergleich zu einem Betreuer hat ein Vorsorgebevollmächtigter mehr Freiheiten. Das ist praktisch, denn er kann die Angelegenheiten des Betroffenen unbürokratisch erledigen. Das birgt eventuell aber auch Nachteile, denn er wird nicht durch weitere Personen oder eine unabhängige Stelle kontrolliert. Deshalb kann es ratsam sein, zwei Bevollmächtigte zu bestimmen oder die Vollmacht bewusst einzuschränken. Es ist ein gutes Gefühl, sich seinen zukünftigen Betreuer selbst auszusuchen. Wünsche nach einer bestimmten Person und Anweisungen für eine Betreuung können im voraus in einer Betreuungsverfügung festgeschrieben werden. Nicht nur ein Personenwunsch, auch bestimmte Gewohnheiten und Vorstellungen für ein späteres Leben können mit einer Betreuungsverfügung abgesichert werden. Betreuungsverfügungen können auch medizinische Anweisungen enthalten, die einem Patiententestament gleichkommen und zum Beispiel folgende Regelungen beinhalten:


  • Behandlung im Fall der Bewusstlosigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit,
  • Entscheidungen hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen,
  • Bestimmungen zu medizinischer Forschung am eigenen Körper.

 

Aufschreiben, hinterlegen, beurkunden - was ist nötig?


Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können eigentlich formlos getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie zumindest aufzuschreiben und sicher zu verwahren, um später einen Beleg in der Hand zu haben. Der Hausarzt, ein Anwalt oder eine Bank sind gute Adressen, um eine Verfügung zu hinterlegen. Bei einigen weitreichenden Befugnissen muss ein Notar die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beurkunden (das betrifft insbesondere Grundstücksangelegenheiten). Vollmachten für risikoreiche Heileingriffe und so genannte freiheitsentziehende Maßnahmen sollten ebenfalls im Detail notariell beurkundet werden. Sollten Sie selbst als Vertrauensperson eine schriftliche Verfügung verwahren, beachten Sie bitte: Sie müssen mit dem Vormundschaftsgericht Kontakt aufnehmen, sobald für Ihren Vollmachtgeber ein Betreuungsverhältnis ansteht. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an ein Vormundschaftsgericht, einen Betreuungsverein oder eine amtliche Betreuungsstelle in Ihrer Nähe. Dort können Sie auch weiteres Informationsmaterial erhalten. 

Amtsgericht Plön Tel. 04522/745-0
Betreuungsverein im Kreis Plön e.V. Tel. 04342/30880

Verfügbare Dokumente

Icon Formular Betreuungsgesetz  | PDF-Dokument, 51 kB
Icon Formular Hinweise zum Datenschutz  | PDF-Dokument, 303 kB

Zuständige Behörde

Abteilung Kinder, Jugend und Betreuung »
Abteilungsleiter: Klaus-Dieter Seute
Amt für Familie und Jugend
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 223
Fax: +49 4522 74395 223
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Zuständig für: Ämter Gr.Plöner See,Bok.Wankend.,Lütjenburg(außer St.Lütjenb.+Hohenfelde),Raisdorf,Selent,Bönebüttel

Klaus Hoffmann »
Telefon: +49 4522 743 228
Fax: +49 4522 743 95 228
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Zuständig für: Amt Schrevenborn, Amt Probstei, Stadt Schwentinental OT Klausdorf

Susanne Scholle »
Telefon: +49 4522 743 784
Fax: +49 4522 743 95 784
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Zuständig für: Stadt Preetz, Amt Preetz-Land, Amt Selent/Schlesen (außer Gemeinde Selent)

Karina Kock »
Telefon: +49 4522 743 448
Fax: +49 4522 743 95 448
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Zuständig für: Stadt Plön, Stadt Lütjenburg und Gemeinde Hohenfelde

Julia Dieckmann »
Telefon: +49 4522 743 794
Fax: +49 4522 743 95 794
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Zuständig für: Verwaltung

Janine Ruser »
Telefon: +49 4522 743 119
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