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01.11.2020

Kreis Plön erlässt neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung von SARS-CoV-2

In Preetz und Plön gilt eine erweiterte Maskenpflicht

Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Verordnung mit Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 erlassen. Diese ist im Internet unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de zu finden und gilt vom 2. November 2020 an.
Danach gilt unter anderem: „In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
Alle Kreise in Schleswig-Holstein haben im Rahmen einer Allgemeinverfügung zu konkretisieren, welche Gebiete das bei ihnen betrifft. Der Kreis Plön hat deshalb in Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden festgelegt, dass in folgenden Bereichen von morgen an eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss:

  • Stadt Plön: Markt, Lange Straße, Lübecker Straße: montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr und samstags von 9 bis 13 Uhr

  • Stadt Preetz: Markt, Kirchenstraße, Lange Brückstraße: mittwochs und samstags von 8 bis 14 Uhr

Ausgenommen von der Verpflichtung sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht beim Fahrradfahren, bei der Nahrungsaufnahme sowie beim Rauchen. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und auf die keine der genannten Ausnahmen zutrifft, dürfen sich in den o.g. Bereichen weder aufhalten noch diese betreten.

Alle übrigen Regelungen sind in der Landesverordnung festgehalten. Die wichtigsten im Überblick:

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
  • Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken.
  • Gaststätten sind zu schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
  • Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
  • Es erfolgt die Wiedereinführung der Mindestgröße der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf 10 qm pro Kundin oder Kunde mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Ziel ist es, Abstände zu wahren.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen und für Friseurleistungen.
  • Freizeiteinrichtungen (inkl. Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken, Museen) werden für den Publikumsverkehr geschlossen mit Ausnahme von freizugänglichen Spielplätzen. Bibliotheken sind keine Freizeiteinrichtungen.
  • Die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsportbetrieb – mit Ausnahme des Individualsports – ist nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
  • Außerschulische Bildungsangebote, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen, sind untersagt. Nicht untersagt sind berufliche Bildungsangebote. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.
  • Für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
  • Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen, auf den Nordseeinseln und den Halligen bis zum 5. November, um Asammlungen bei der Abreise zu vermeiden.
  • Die Teilnahme an Gottesdiensten sowie anderen rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist unter Einhaltung von entsprechenden Hygienekonzepten möglich, allerdings ebenfalls auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt, es sei denn, es wird ei-ne weitergehende Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.

Landrätin Stephanie Ladwig dazu: „Ich bin mir bewusst, dass die neuerlichen Einschränkungen für viele Menschen eine Belastung darstellen. Gleichwohl sind sie zwingend notwendig, um das Virus ein-zudämmen. Die Maßnahmen dienen dazu, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und schützen somit unser aller Gesundheit.“

Die Landrätin appelliert deshalb an alle Bürger*innen im Kreis Plön, sich umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten und die neuen Regelungen zu befolgen. „Wir können diese Pandemie nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme bewältigen“, so Ladwig.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
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Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
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