Allgemeinverfügung des Kreises Plön verlängert
Bereiche mit Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unverändert
Der Kreis Plön hat seine Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss der geänderten Landesverordnung angepasst. Inhaltlich gibt es keine Veränderungen. Die Allgemeinverfügung gilt nun bis zum 9. Mai 2021.
In folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtend:
- Stadt Plön: Markt, Lange Straße im Bereich des Marktes: An den Wochenmarkttagen, im Regelfall dienstags und freitags von 8 bis 13 Uhr
- Stadt Preetz: Markt, Kirchenstraße, Lange Brückstraße: An den Wochenmarkttagen, im Regelfall mittwochs und samstags von 8 bis 14 Uhr
- Gemeinde Ostseebad Laboe: Promenade, beginnend an der Gaststätte „Ocean“ bis Meerwasserschwimmhalle: Samstags sowie sonn und feiertags von 12 bis 18 Uhr
- Gemeinde Schönberg: Seebrücke: Samstags sowie sonn- und feiertags von 12 bis 18 Uhr
- Stadt Lütjenburg: Marktplatz, südliche Seite: werktags von 9 bis 18 Uhr
- Gemeinde Rastorf: Parkplatz incl. angrenzender Flächen am Rastorfer Kreuz, beim „Rasthuus an´t Krüz“, Rastorfer Weg 1, 24211 Rastorf; sonn- und feiertags von 10 bis 18 Uhr
- Bahnhöfe im Kreisgebiet: Halte- und Wartebereiche im Innen- und Außenbereich während der Betriebszeiten
- Innerörtliche Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet werktags in der Zeit von 5:00 bis 20:00 Uhr. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt an innerörtlichen Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet ausnahmsweise nicht, sofern nur ein Fahrgast oder die Mitglieder eines Haushaltes dort warten.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche nicht gestattet.
Die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen des Kreises sind auf der Homepage des Kreises Plön abrufbar.
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