Hilfsnavigation
Volltextsuche
Luftbild Kreishaus Plön
Seiteninhalt

Aufgaben des Schulamtes

Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung (Schulgestaltung) sowie die Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

Die Schulaufsicht des Landes Schleswig-Holstein liegt einerseits beim Ministerium für Schule und Berufsbildung, andererseits bei den Schulrätinnen und Schulräten der Kreise und der kreisfreien Städte.

Die Schulaufsicht umfasst bei den öffentlichen Schulen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Schulgesetzes

1. die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
2. die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen,
3. die Dienstaufsicht über die Schulen,
4. die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Diese Aufgaben nimmt im Kreis Plön das Schulamt wahr.

Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde und als Schulaufsichtsbehörde zuständig für die Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und die Förderzentren Lernen und Sprache sowie das Förderzentrum Geistige Entwicklung.

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken der Landrat und die Schulrätin zusammen, jedoch ist die Schulrätin für die Beratung der Lehrkräfte und die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr.1, 2 und 3, der Landrat für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 jeweils allein zuständig.

Das Ministerium ist zuständig für die Schulaufsicht für die Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und berufsbildenden Schulen und oberste Schulaufsicht für die Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufen und Förderzentren.

Die Schulrätinnen und Schulräte in den elf Kreisen und den vier kreisfreien Städten haben unterschiedliche Aufgaben:

  • Sie können Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuches zulassen.
  • Sie sind zuständig für die Zuweisung zu einem Förderzentrum.
  • Sie entscheiden, welche Schule für Gemeinden ohne eigene Schule zuständig ist.
  • Bestehen Unstimmigkeiten zwischen einem Schulelternbeirat und einer Schule, sind die Schulrätinnen und Schulräte als Mittler gefragt. Sie müssen außerdem die Kreiselternbeiräte verständigen.
Seitenanfang